Ferienwohnungseigentümer haben derzeit keinen Anspruch darauf, dass ihnen eine Ausnahmegenehmigung zum Beherbergungsverbot des § 4 Corona- Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern erteilt wird, die die Vermietung an gegen Covid19-geimpfte und/oder von Covid-19-genesene humanimmunisierte Gäste erlaubt. Das hat das Verwaltungsgericht Greifswald in einem Eilverfahren entschieden.
Darum geht es
Nach § 4 Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern ist es privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen und vergleichbaren Angeboten, wie zum Beispiel Homesharing, untersagt, Personen zu touristischen Zwecken und für Besuche der Kernfamilie zu beherbergen.
Der betreffende Antrag soll den Landrat des Landkreises Vorpommern-Greifswald im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichten, den in Nordrhein-Westfalen wohnenden Antragstellern eine Ausnahmegenehmigung vom bestehenden Beherbergungsverbot zu erteilen, damit diese ihre Ferienwohnungen im Ostseebad Heringsdorf an solche Gäste vermieten können, die entweder gegen Covid-19 geimpft oder die von einer Covid-19-Erkrankung genesen sind.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht Greifswald hat den Antrag abgelehnt.
Das Gericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass in der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht vorgesehen sei. Darüber könne sich der Landrat des Landkreises Vorpommern-Greifswald nicht hinwegsetzen.
Des Weiteren hat das Gericht zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass es keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des in § 4 Corona- Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern angeordneten Beherbergungsverbots habe.
Im Zusammenspiel mit den anderen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie angeordneten Schutzmaßnahmen sei es geeignet und erforderlich, als Maßnahme zur Kontaktbegrenzung eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern.
Gerade der Landkreis Vorpommern-Greifswald sei mit einem 7-Tage-Inzidenzwert von über 200 ein Hochrisikogebiet und stark von der Corona-Pandemie betroffen.
Das Beherbergungsverbot sei, auch wenn den Antragstellern durch die fehlende Vermietungsmöglichkeit Einnahmen verloren gingen, verhältnismäßig im engeren Sinne.
Es gebe derzeit keine hinreichend gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse dahingehend, dass von gegen Covid-19 geimpften Personen oder von solchen Personen, die von Covid-19 genesen sind, durch eine eingetretene Immunisierung keine Übertragung des Corona-Virus mehr erfolgen könne.
Dem Gesundheitsschutz sei daher Vorrang vor den persönlichen finanziellen Interessen der Antragsteller zu gewähren. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Regelungen der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern derzeit zeitlich bis zum 14. Februar 2021 begrenzt seien.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald ist nicht rechtskräftig. Die im Verfahren unterlegenen Beteiligten haben die Möglichkeit, binnen einer Frist von zwei Wochen gegen den Beschluss Beschwerde einzulegen, über die das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zu befinden hätte.
Verwaltungsgericht Greifswald, Beschl. v. 09.02.2021 - 4 B 122/21 HGW
Quelle: Verwaltungsgericht Greifswald, Pressemitteilung v. 10.02.2021