Eine kurzfrequentierte Untervermietung von Wohnraum über ein Internetportal kann trotz einer Mindestnutzungsdauer eine genehmigungspflichtige Fremdenbeherbergung darstellen. Das Amtsgericht Frankfurt hat einen Mieter wegen vorsätzlicher Änderung der Nutzung einer Wohnung ohne Genehmigung und vorsätzlicher Nutzung von Wohnraum zur Fremdenbeherbergung zu einer Geldbuße von 44.000 € verurteilt.
Darum geht es
Nach den Feststellungen des Gerichts mietete der Betroffene zum Zwecke der Weitervermietung eine baurechtlich als Wohnraum genehmigte Dreizimmerwohnung in Frankfurt am Main an.
Zwischen April 2019 und August 2020 vermietete der Betroffene, der die Wohnung auf einem Internetportal samt Ausstattung für einen Mindestaufenthalt von 30 Tagen anbot, diese bei zwölf Gelegenheiten an Dritte.
Die jeweilige Mietzeit betrug zwischen wenigen Tagen und vier Monaten. Über eine baurechtliche Genehmigung zur Fremdenbeherbergung verfügte der Betroffene nicht.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entscheiden, dass eine kurzfrequentierte Untervermietung von Wohnraum über ein Internetportal trotz Vorgabe einer Mindestnutzungsdauer eine genehmigungspflichtige Fremdenbeherbergung darstellen kann.
Das Gericht verurteilte den Betroffenen wegen vorsätzlicher Änderung der Nutzung einer Wohnung ohne Genehmigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Nutzung von Wohnraum zur Fremdenbeherbergung zu einer Geldbuße von 44.000 €.
Der Betroffene hat nach Auffassung des Gerichts eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 86 Absatz 1 Nr. 13 Hessische Bauordnung begangen. Dadurch würden demzufolge die jeweils tateinheitlich dazu begangenen zwölf Ordnungswidrigkeiten im Sinne von §§ 3 Absatz 1, 11 Ferienwohnungssatzung zu einer einheitlichen Tat verklammert.
Für die Frage der Abgrenzung einer zulässigen Wohnvermietung von einer genehmigungspflichtigen Fremdenbeherbergung kommt es nach Auffassung des Gerichts darauf an, ob das konkrete Nutzungskonzept auf die Verlegung des Lebensmittelpunktes durch den Mieter ausgelegt sei.
Dagegen spreche im konkreten Fall bereits die Bewerbung auf einem Internetportal, das (jedenfalls auch) der Vermittlung von Wohnraum zu Urlaubszwecken dient, die ausschließliche Überlassung mit vollständiger Einrichtung, die hohe Wechselfrequenz der Mieter und deren vergleichsweise kurze Nutzungsdauer, die in der Hälfte der Fälle schon die vom Betroffenen selbst festgelegte Mindestdauer nicht erreicht hatte.
Der Betroffene handelte nach Auffassung des Gerichts auch vorwerfbar. Ein möglicher Irrtum des Betroffenen über die vermeintliche Zulässigkeit seines Nutzungskonzepts sei jedenfalls vermeidbar gewesen.
Nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls hat das Gericht unter ergänzender Berücksichtigung der vom Betroffenen erlangten wirtschaftlichen Vorteile und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eine Geldbuße in Höhe von 44.000 € als angemessen angesehen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 27.01.2023 - 940 OWi 862 Js 45753/22
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 04.04.2023