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Immobilienkauf: Aufklärungspflicht des Verkäufers bei Umbauten

Wann kann ein Immobilienkauf rückgängig gemacht werden? Das OLG Zweibrücken hat über einen Fall entschieden, bei dem in einem Wohnhaus tragende Wände entfernt und durch eine Stahlträgerkonstruktion ersetzt wurden. Nach dem Gericht muss dieser Umstand dem potentiellen Käufer ungefragt mitgeteilt werden - andernfalls stellt dies eine arglistige Täuschung dar, die zur Anfechtung berechtigt.

Darum geht es

Ein Ehepaar aus Pirmasens entschloss sich, das von ihnen etwa zehn Jahre lang selbst bewohnte Wohnhaus zu verkaufen. 

Was es dem kaufinteressierten Ehepaar nicht erzählte war, dass es vor einigen Jahren ihr Wohnzimmer vergrößert, und dazu durch eine im Ausland ansässige Firma tragende Trennwände im ersten Obergeschoss des Hauses hatte entfernen lassen. 

Nach Entfernung der Wände wurde die Decke nur noch durch zwei Eisenträger gestützt, die direkt auf das Mauerwerk aufgelegt und zusätzlich durch Baustützen gestützt wurden, die eigentlich nur für den vorübergehenden Gebrauch gedacht sind. 

Diese Trägerkonstruktion wurde anschließend durch Verblendungen verdeckt und war nicht mehr ohne Weiteres sichtbar. Um einen Nachweis über die Statik hatten sich die Eigentümer im Nachgang nicht bemüht.

Als die neuen Eigentümer dann selbst ein paar bauliche Veränderungen an dem Haus durchführen wollten, beauftragten sie u. a. auch einen Statiker. Dieser stellte fest, dass die Trägerkonstruktion im ersten Obergeschoss unzulässig und nicht dauerhaft tragfähig sei. 

Das Ehepaar hat den Kaufvertrag über das Hausgrundstück daraufhin angefochten und das Verkäuferehepaar auf Rückabwicklung verklagt. 

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das OLG Zweibrücken hat dem Käuferehepaar recht gegeben und die Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübereignung des Hausgrundstücks verurteilt. 

Die Verkäufer seien in der Pflicht gewesen, auch ungefragt darüber zu informieren, dass tragende Wände entfernt, und damit in die Statik des Wohnhauses eingegriffen wurde. 

Erst recht sei darüber aufzuklären gewesen, dass kein Nachweis hinsichtlich der statischen Tragfähigkeit der Stahlträgerkonstruktion vorliege. 

Auch sei darüber zu informieren gewesen, dass die Arbeiten durch eine den Verkäufern kaum bekannte ausländische Firma durchgeführt wurden und zu den genauen Maßnahmen keinerlei Unterlagen vorlägen. 

Dies alles gälte auch, obwohl die Verkäufer wohl selbst von der ausreichenden Tragfähigkeit der Konstruktion ausgingen und auch obwohl die Käufer das Haus vor dem Kauf zusammen mit einer Bausachverständigen besichtigt hatten. 

Die Statik eines Wohnhauses sei im Hinblick auf mögliche Gefahren für die Gebäudesubstanz und auch für Leib und Leben der Bewohner von so wesentlichem Interesse, dass eine Veränderung an ihr einem Grundstückserwerber in jedem Fall ungefragt zu offenbaren sei.

OLG Zweibrücken, Urt. v. 27.09.2024 - 7 U 45/23

Quelle: OLG Zweibrücken, Pressemitteilung v. 25.02.2025

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