Der VGH München hat der Klage einer Stewardess stattgegeben, der untersagt worden war, ihre Wohnung während berufsbedingter Abwesenheitszeiten an wechselnde Touristen zu vermieten. Das Gericht verwies darauf, dass anders als in Fällen unzulässiger „Zweckentfremdung“ die Wohnung auch beim Unterlassen der touristischen Vermietung nicht dem allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung steht.
Darum geht es
Die Klägerin hatte die Wohnung wiederholt auf der Vermittlungsplattform „AirBnB“ zur Vermietung angeboten.
Darin sah die Landeshauptstadt München eine unzulässige Zweckentfremdung von Wohnraum und gab der Klägerin auf, die Nutzung der Wohnung für Zwecke der Fremdenbeherbergung unverzüglich zu beenden.
Die hiergegen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht München zunächst abgewiesen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat der Berufung der Stewardess stattgegeben.
Die Vermietung der von der Klägerin überwiegend selbst genutzten Wohnung in Zeiten berufsbedingter Abwesenheit erweise sich jedenfalls als nachträglich genehmigungsfähig.
Die schutzwürdigen Belange der Klägerin würden die öffentlichen Belange am Wohnraumerhalt überwiegen, weil die Nutzungsuntersagung nicht zur Folge habe, dass eine zweckentfremdete Wohnung wieder einer Wohnnutzung zugeführt werde.
Anders als in Fällen, in denen Personen eine nicht dauerhaft selbst bewohnte Wohnung zur Maximierung des Ertrags an einen ständig wechselnden Personenkreis wie z.B. „Medizintouristen“ vermieten, stehe die Wohnung bei einer Befolgung der Nutzungsuntersagung nicht dem allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung.
Die Anordnung führe im Fall der Klägerin allenfalls dazu, dass die Wohnung über den gestatteten Vermietungszeitraum von acht Wochen hinaus vorübergehend unbewohnt leer stehen würde.
Gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung einen Antrag auf Zulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht stellen.
BayVGH, Beschl. v. 26.07.2021 - 12 B 21.913
Quelle: BayVGH, Pressemitteilung v. 13.08.2021