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Nachbarstreit: Regeln für Grenzabstände bei Hecken

Das Landgericht Hanau hat die Regeln für Grenzabstände und Höhenbegrenzungen von Hecken auf Nachbargrundstücken näher bestimmt. Demnach müssen alle Stämme einer Hecke einbezogen werden, um den Mittelwert als relevanten Grenzabstand festzustellen. Ungenauigkeiten bzw. Unklarheiten bei den Messungen gehen zu Lasten der beweispflichtigen Partei, die die Verletzung der Vorgaben geltend macht.

Darum geht es

Die Parteien sind jeweils Eigentümer angrenzender Grundstücke. Entlang der Grenze zwischen den Grundstücken befindet sich auf dem Grundstück der Beklagten eine Reihe aus 31 Thujapflanzen.

Die Eigentümer des Nachbargrundstücks fordern deren Rückschnitt, weil diese jedenfalls nicht höher als drei Meter sein dürften. Zudem stünden sie zu nah an der Grundstücksgrenze. 

Dafür reiche es aus, wenn einzelne Stämme den gebotenen Mindestabstand nicht einhalten. Ein vorgerichtlich durchgeführtes Schlichtungsverfahren blieb ohne Erfolg. 

Das Amtsgericht Hanau hatte die Klage abgewiesen. Das Amtsgericht hatte über den Grenzabstand der Thujapflanzen sowie deren Höhe ein Sachverständigengutachten eingeholt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Berufung hatte beim Landgericht Hanau keinen Erfolg.

Vorliegend handele es sich um derart gleichartig gewachsene Gehölze, dass von einer Hecke im Sinne des § 39 HessNachbG auszugehen sei. 

Es bestehe aber kein Anspruch auf Rückschnitt der Hecke aus §§ 43 Abs. 2, 39 Abs. 1 HessNachbG, weil die Kläger nicht nachgewiesen hätten, dass die Hecke einen geringeren Abstand als 0,75 m zur Grundstücksgrenze aufweist. Die Kläger seien für das Unterschreiten des Abstands darlegungs- und beweisbelastet. 

Da in § 41 HessNachbG jedoch normiert sei, dass bei der Berechnung des Abstandes der Baumstamm maßgeblich ist, müssten grundsätzlich alle Stämme der zu vermessenden Hecke zur Berechnung des Abstandes einbezogen werden.

Für die Feststellung des tatsächlichen Abstands einer - wie hier - geraden Hecke sei demnach nicht (nur) auf die einzelnen Stämme abzustellen, sondern ein Durchschnittswert zu bilden.

Dieser Durchnittswert ergebe, dass die Hecke den nach dem Gesetz bei einer Höhe von mehr als zwei Metern erforderlichen Abstand von 0,75 Metern zur Grundstücksgrenze jedenfalls nicht mit Bestimmtheit unterschreite. 

Aufgrund der relativen Ungenauigkeit der Messung (die u.a. auch mit Ungenauigkeit der Katasterdaten zusammenhängen) könne schlicht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, ob die Hecke den Abstand von 0,75 Metern zur Grundstücksgrenze einhält oder nicht. Dieser Umstand gehe zu Lasten der beweisbelasteten Partei.

Die Hecke müsse auch nicht auf eine Höhe von drei Metern gekürzt werden. Zwar werde von anderen hessischen Gerichten vertreten, dass eine Hecke nicht höher als drei Meter sein dürfe. Eine solche Aussage sei dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen.

Ein Anspruch auf Rückschnitt der Hecke folge auch nicht aus § 1004 BGB, da der Entzug von Luft und Licht (Verschattung) grundsätzlich keine Einwirkung nach § 906 BGB darstelle (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.2015 - V ZR 229/14).

In einem gleichgelagerten Verfahren hat der BGH nunmehr die Ansicht des Landgerichts Hanau, dass das hessische Nachbargesetz keine Begrenzung für die Höhe einer Hecke anordne, bestätigt (BGH, Urt. v. 28.03.2025 - V ZR 185/23).

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Landgericht Hanau, Beschl. v. 02.05.2022 - 2 S 205/19 

Quelle: Landgericht Hanau, Pressemitteilung v. 17.04.2025

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