Im Regelfall leben Ihre Mandanten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gemäß § 1363 Abs. 1 BGB. Auf dieser Seite finden Anwälte praktische Muster für die Geltendmachung der Ausgleichsforderung bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft, hilfreiche Informationen und praxisnahe Fälle mit Muster.
Sofern die Ehegatten nicht durch notariell beurkundete Vereinbarung etwas anderes vereinbart haben, leben sie ab dem Tag der Eheschließung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 Abs. 1 BGB), der durch das Gleichberechtigungsgesetz vom 18.07.1957 mit Wirkung ab 01.07.1958 gesetzlicher Güterstand geworden ist, und zwar auch für Ehen, die vor dem 01.07.1958 geschlossen worden sind. Die Vereinbarung eines anderen Güterstands ist nicht nur vor Eheschließung möglich, sondern kann jederzeit auch noch nach Eingehung der Ehe erfolgen, bedarf aber immer der notariellen Beurkundung (§§ 1408 Abs. 1, 1410 BGB).
Diese Einführung enthält alles, was Sie für die Praxis über den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wissen müssen.
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Der Mandant Moritz Lang, der am 31.12.2000 geheiratet hat und dem am 31.12.2010 der Scheidungsantrag seiner Ehefrau Ulla zugestellt wurde, möchte sofort seinen Zugewinnausgleichsanspruch gegen Ulla geltend machen, da er auf das Geld angewiesen sei. Er gehe davon aus, dass ihm ein nicht unerheblicher Zugewinnausgleichsanspruch gegen Ulla zustehe. Sowohl er als auch Ulla seien zu Beginn der Ehe vermögenslos gewesen. Ulla habe damals sogar noch ein Darlehen i.H.v. 15.000 Euro an die Bank zurückzahlen müssen. Dieses Darlehen habe sie schon kurz nach der Eheschließung zurückgezahlt, nachdem sie eine Erbschaft i.H.v. 50.000 Euro erhalten habe. Ulla habe zwischenzeitlich ein Vermögen i.H.v. 250.000 Euro angespart. Seine eigene wirtschaftliche Situation habe sich seit Beginn der Ehe zusehends verschlechtert, so dass er nur noch über ein Endvermögen von 40.000 Euro verfüge. Herr Lang teilt zudem mit, er habe von Ulla vor einigen Jahren mal einen Ring zu Weihnachten i.H.v. ca. 500 Euro und nach ihrer Erbschaft sogar einmal einen Betrag i.H.v. 30.000 Euro erhalten.
Die ausführliche Lösung zu dieser typischen Mandatssituation behandelt häufige Komplikationen bei der Zugewinnberechnung: negatives Anfangsvermögen, Gelegenheitsgeschenke in Abgrenzung zum Vorausempfang, Zeitpunkt der Entstehung der Ausgleichsforderung und Geltendmachung im Verbund... so lösen Sie diese Zugewinn-Probleme richtig!
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Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand und endet die Ehe durch Scheidung, erfolgt der Vermögensausgleich nach den §§ 1373-1390 BGB. Der Zugewinnausgleich zu Lebzeiten beider Ehegatten erfolgt durch Einräumung einer schuldrechtlichen Ausgleichsforderung des einen gegen den anderen Ehegatten (§ 1378 Abs. 1 BGB). Der Anspruch ist ausschließlich auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1383 BGB, wonach das Gericht auf Antrag des Gläubigers zur Vermeidung einer Unbilligkeit anordnen kann, dass der Schuldner bestimmte Gegenstände unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen hat. § 1383 BGB stellt insoweit lediglich eine Billigkeitskorrektur dar, ändert aber nichts an dem Grundsatz des Anspruchs auf Zahlung eines Geldbetrags. Der Ausgleichsanspruch entsteht mit Beendigung des Güterstands und ist gem. § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB ab diesem Zeitpunkt übertragbar und vererblich.
Hier erfahren Sie alles Wichtige über das Ausschließlichkeitsprinzip und die Berechnung des Zugewinns bei Auflösung des Güterstandes.
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Regina Wiese berichtet während des ersten Beratungsgesprächs, ihr Ehemann Gregor habe sie völlig unerwartet vor zwei Monaten wegen einer anderen Frau verlassen und sei sofort nach der Trennung bei dieser eingezogen. Aus der Ehe seien zwei noch minderjährige Töchter hervorgegangen, die von ihr betreut werden. Ihr Mann habe sich weder um den Haushalt noch um die Betreuung der Kinder gekümmert. Er habe stattdessen rund um die Uhr gearbeitet und in den vergangenen Jahren ein nicht unerhebliches Vermögen angespart. Die genaue Höhe des Vermögens sei ihr allerdings nicht bekannt, da sie keinen Zugriff auf die Konten ihres Manns gehabt habe und alle finanziellen Dinge ausschließlich von ihm geregelt worden seien. Das ganze angesparte Geld sei nach ihrem Wissen auf verschiedene Festgeldkonten geflossen. Nach einem Telefonat mit der Bank und Hinweisen aus dem Bekanntenkreis befürchtet die Mandantin, dass der Ehemann sein Vermögen für eine Weltreise verschwenden wird.
Dieser Fall zeigt dem beratenden Anwalt, was bei vorzeitiger Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft zu bedenken ist.
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Zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung von Vermögenswerten sieht § 2 Abs. 4 VersAusglG (§ 1587 Abs. 3 BGB a.F.) vor, dass über Anrechte, die dem Versorgungsausgleich unterliegen, ein Zugewinnausgleich nicht stattfindet. Auf die Frage, ob im konkreten Fall überhaupt ein Versorgungsausgleich erfolgt, kommt es dabei nicht an. Welche Anrechte im Einzelnen in den Versorgungsausgleich fallen und damit im Zugewinn nicht zu berücksichtigen sind, ist in § 2 VersAusglG geregelt.
Hier erfahren Sie, welche Positionen im Einzelnen aus dem Zugewinn herausfallen.
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Als Rechtsanwalt machen Sie häufig für Ihre Mandanten den Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend. Verringern Sie Ihren Arbeitsaufwand mit unserem praktischen Muster!
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Mit diesem nützlichen Muster gehen Sie vor, wenn noch keine Vermögensbilanz der Ehegatten erstellt wurde.
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