Im Todesfalle wird die Zugewinngemeinschaft nach §§ 1371 BGB aufgelöst: es findet ein pauschalierter Zugewinnausgleich statt, bei dem Anfangs- und Endvermögen der Ehegatten keine Rolle spielen - der gesetzliche Erbteil nach § 1931 wird um ein Viertel erhöht. Grundsätzlich hat der Ehegatte bei der gesetzlichen Erbfolge im Falle des Todes seines Ehepartners zwei Möglichkeiten: Er kann entweder die Erbschaft annehmen oder ausschlagen und den erhöhten Pflichtteil verlangen.
Der Erblasser hat seine zweite Ehefrau, mit der er im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, und seine einzige Tochter aus erster Ehe unter Verweis auf die gesetzliche Erbfolge zu Miterben je zur Hälfte berufen. Er hinterlässt 100.000 Euro Barvermögen und ein Grundstück im Wert von 150.000 Euro. Er hat weiterhin zugunsten seiner Ehefrau angeordnet, dass diese unter Anrechnung auf ihren Erbteil allein sein Grundstück erhalten soll. Er verfügte auch, dass seine Ehefrau nicht zu Abfindungsleistungen verpflichtet sein soll, wenn und soweit sie dadurch mehr als die Hälfte des Gesamtnachlasses erhält. Nachdem die Tochter von dem Testament ihres Vaters Kenntnis erlangte, kommt sie zu Ihnen und fragt, was sie gegen die Zuweisung des Grundstücks an ihre Stiefmutter unternehmen kann.
Bei der Frage nach der taktischen Ausschlagung müssen Sie die wirtschaftliche Lage nach dem Testament mit derjenigen der Ausschlagung, also der gesetzlichen Lage beim Zugewinnausgleich im Todesfalle, vergleichen. Hier finden Sie die ausführlich erklärte Berechnung.
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Aus der Ehe des Erblassers und seiner Ehefrau sind ein Sohn und eine Tochter hervorgegangen. Es gibt keine Verfügungen von Todes wegen. Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Erblasser verstirbt. Wer erbt wie viel?
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Wie oben. Aber: Aus der Ehe ist nur ein Sohn hervorgegangen. Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
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Wie oben. Aber: Die Eheleute hatten Gütertrennung vereinbart.
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Zur Bestimmung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten ist zunächst die Klärung erforderlich, welche weiteren Verwandten des Erblassers bei dessen Tod vorhanden sind. Ferner kommt es darauf an, in welchem Güterstand die Ehegatten miteinander gelebt haben.
Diese Einführung bringt das gesamte praxisrelevante Wissen über den Zugewinnausgleich im Todesfall auf den Punkt.
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Die Mandantin berichtet Ihnen, dass ihr Ehemann, mit dem sie zwei gemeinsame Kinder hat, vor zwei Wochen verstorben ist. Ein Testament hat ihr Ehemann nicht hinterlassen. Auch ein Ehe- bzw. Erbvertrag wurde nicht geschlossen. Die Mandantin möchte wissen, in welchem Umfang sie ihren Mann beerbt hat. Ferner will sie über die unterhaltsrechtlichen Konsequenzen informiert werden. Sie selbst war bislang nicht erwerbstätig.
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Wie Mandatssituation oben, allerdings wurde ein privatschriftliches, formgerechtes Testament gefunden, in welchem der Ehemann seine beiden Kinder als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt hat. Die Ehefrau wird in dem Testament nicht erwähnt.
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Die Mandantin berichtet, dass ihr Ehemann, mit dem sie vier gemeinsame Kinder hat, vor zwei Wochen verstorben sei. Ein Testament oder Erbvertrag wurde von keinem Ehegatten errichtet. Die Eheleute haben aber vor einem Jahr durch notariellen Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung vereinbart. Grund hierfür war die Trennung der Eheleute. Die Ehefrau ist vor über drei Jahren mit den gemeinsamen Kindern aus der ehemaligen Ehewohnung ausgezogen. Die Ehefrau erhält einen monatlichen Getrenntlebensunterhalt i.H.v. 1.000 Euro. Die Mandantin möchte wissen, ob und wenn ja, in welchem Umfang sie ihren von ihr getrenntlebenden Mann beerbt hat.
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