So wird der Zugewinn berechnet - unter Berücksichtigung von negativem Anfangsvermögen, Vorausempfang und gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen (Fall mit Lösung)
Der Mandant Moritz Lang, der am 31.12.2000 geheiratet hat und dem am 31.12.2010 der Scheidungsantrag seiner Ehefrau Ulla zugestellt wurde, möchte sofort seinen Zugewinnausgleichsanspruch gegen Ulla geltend machen, da er sich in finanziellen Schwierigkeiten befinde und dringend auf das Geld angewiesen sei. Er gehe davon aus, dass ihm ein nicht unerheblicher Zugewinnausgleichsanspruch gegen Ulla zustehe, da man erst in der letzten Woche gemeinsam eine Vermögensbilanz erstellt habe, um eine faire Lösung zu finden, die dann aber doch gescheitert sei. Die Belege über die Vermögenswerte seiner Frau habe er alle kopiert. Sowohl er als auch Ulla seien zu Beginn der Ehe vermögenslos gewesen. Ulla habe damals sogar noch ein Darlehen i.H.v. 15.000 Euro an die Bank zurückzahlen müssen. Dieses Darlehen habe sie schon kurz nach der Eheschließung zurückgezahlt, nachdem sie eine Erbschaft i.H.v. 50.000 Euro erhalten habe. Das Geld habe Ulla damals sehr gewinnbringend angelegt und zwischenzeitlich ein Vermögen i.H.v. 250.000 Euro angespart. Seine eigene wirtschaftliche Situation habe sich seit Beginn der Ehe bedauerlicherweise durch viel zu teure Geschenke an seine Ehefrau und seine spätere Arbeitslosigkeit zusehends verschlechtert, so dass er nur noch über ein Endvermögen von 40.000 Euro verfüge. Herr Lang teilt zudem mit, er habe von Ulla vor einigen Jahren mal einen Ring zu Weihnachten i.H.v. ca. 500 Euro und nach ihrer Erbschaft sogar einmal einen Betrag i.H.v. 30.000 Euro erhalten.
Dieser Fall wirft die wichtigsten Rechtsprobleme auf, die bei der Berechnung des Zugewinns von Bedeutung sein können.