Für die Berechnung des Zugewinns nach den § 1372 ff. BGB kann entscheidend sein, ob eine einzige Vermögensposition dem Anfangsvermögen zugerechnet werden kann oder nicht. Bei einigen Positionen ist zweifelhaft, ob sie unter § 1374 BGB fallen und daher dem Anfangsvermögen zugerechnet werden können. Unsere Fälle klären die wichtigsten Fragen. Daneben finden Sie hier eine Auswahl der wichtigsten Rechtsprechung zum Anfangsvermögen und praktische Muster für die Vermögensauskunft der Ehegatten.
Der Mandant Moritz Lang, der am 31.12.2000 geheiratet hat und dem am 31.12.2010 der Scheidungsantrag seiner Ehefrau Ulla zugestellt wurde, möchte sofort seinen Zugewinnausgleichsanspruch gegen Ulla geltend machen, da er sich in finanziellen Schwierigkeiten befinde und dringend auf das Geld angewiesen sei. Er gehe davon aus, dass ihm ein nicht unerheblicher Zugewinnausgleichsanspruch gegen Ulla zustehe, da man erst in der letzten Woche gemeinsam eine Vermögensbilanz erstellt habe, um eine faire Lösung zu finden, die dann aber doch gescheitert sei. Die Belege über die Vermögenswerte seiner Frau habe er alle kopiert. Sowohl er als auch Ulla seien zu Beginn der Ehe vermögenslos gewesen. Ulla habe damals sogar noch ein Darlehen i.H.v. 15.000 Euro an die Bank zurückzahlen müssen. Dieses Darlehen habe sie schon kurz nach der Eheschließung zurückgezahlt, nachdem sie eine Erbschaft i.H.v. 50.000 Euro erhalten habe. Das Geld habe Ulla damals sehr gewinnbringend angelegt und zwischenzeitlich ein Vermögen i.H.v. 250.000 Euro angespart. Seine eigene wirtschaftliche Situation habe sich seit Beginn der Ehe bedauerlicherweise durch viel zu teure Geschenke an seine Ehefrau und seine spätere Arbeitslosigkeit zusehends verschlechtert, so dass er nur noch über ein Endvermögen von 40.000 Euro verfüge. Herr Lang teilt zudem mit, er habe von Ulla vor einigen Jahren mal einen Ring zu Weihnachten i.H.v. ca. 500 Euro und nach ihrer Erbschaft sogar einmal einen Betrag i.H.v. 30.000 Euro erhalten.
Dieser Fall behandelt typische Probleme der Zugewinnberechnung wie das negative Anfangsvermögen, den Vorausempfang und die Ehegattenzuwendung.
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Die Mandantin Silke Kurz, die sich am 01.01.2009 nach genau zehnjähriger Ehedauer von ihrem Ehemann Klaus getrennt hat, möchte nun die Scheidung beantragen. Eine Zugewinnbilanz wurde nach beiderseits erteilter Auskunft bereits außergerichtlich erstellt. Frau Kurz ist zwischenzeitlich allerdings noch eingefallen, dass ihre Eltern ihr und ihrem Ehemann zur Eheschließung großzügigerweise einen Geldbetrag von 200.000 Euro auf das gemeinsame Konto überwiesen haben. Ihre Eltern möchten dieses Geld nun von ihrem Schwiegersohn zurück. Frau Kurz möchte nun wissen, inwieweit sich dies auf die Zugewinnbilanz auswirkt bzw. ob ihre Eltern nicht besser den Anspruch gegen den Schwiegersohn an sie abtreten. Das Anfangs- und Endvermögen Ihrer Mandantin beläuft sich jeweils auf 0 Euro. Das Anfangsvermögen des Ehemannes beträgt ebenfalls 0 Euro, während sein Endvermögen auf 100.000 Euro beläuft.
Nach der neueren Rechtsprechung zur Schwiegerelternschenkung wird der Schenkgegenstand nicht mehr gemäß § 1374 Abs. 2 dem Anfangsvermögen des eigenen Kindes zugerechnet. Der Ausgleich findet daher nicht mehr über den Zugewinn statt, die Schwiegereltern können aber die Schenkung zurückfordern: Worauf dabei zu achten ist, zeigt die ausführliche Lösung.
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Ihre Mandantin Claudia Marx hat sich am 01.01.2009 von ihrem Ehemann Bernd, den sie am 01.01.1999 geheiratet hat, getrennt. Der Scheidungsantrag wurde ihr am 01.01.2010 zugestellt. Da sie derzeit kein eigenes Einkommen hat und der Ehemann sich weigert, die Wohnung zu verlassen, wohnen sie auch derzeit weiterhin gemeinsam in der ehelichen Wohnung. Zwecks Planung ihrer weiteren Zukunft möchte Frau Marx nun überprüfen lassen, ob und in welcher Höhe ihr ein Zugewinnausgleichsanspruch gegen ihren Ehemann zusteht. Eine Vorstellung von den Vermögensverhältnissen ihres Ehemannes habe sie nicht, da nur er sich während der Ehe um die finanziellen Dinge gekümmert habe. Allerdings sei ihr bekannt, dass ihr Ehemann einen Großteil seiner Erwerbseinkünfte in Aktien und auf Festgeldkonten angelegt habe. Zudem habe er über Jahre hinweg eine beachtliche Briefmarkensammlung zusammengestellt, deren Wert sie allerdings nicht zu schätzen vermag.
Diese typische Mandatssituation zeigt, wie Sie erfolgreich vorgehen, um das Anfangs- und Endvermögen der Ehegatten zu ermitteln. Enthalten sind praktische Muster für die Auskunft über die Vermögensverhältnisse Ihres Mandanten.
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Sie beraten täglich bei Scheidungen? Dann ist dieses Schreiben an Ihren Mandanten zur Auskunft über sein Vermögen sicher nützlich für Sie!
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Dieses praktische Muster für den Stufenantrag auf Auskunft und Zahlung des Zugewinns erleichtert Ihnen die Arbeit bei der Ermittlung des End- und Anfangsvermögens jedes Ehegatten.
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Jeder Ehegatte muss den Bestand und Wert seines aktiven Anfangsvermögens darlegen und beweisen (BGH, FamRZ 1991, 1166, 1169). Nach früherer Rechtslage hatte der Ehegatte, der sich auf ein Anfangsvermögen berief, auch das Fehlen von Verbindlichkeiten zu beweisen (OLG Karlsruhe, FamRZ 1986, 1105, 1106). Mit Einführung des negativen Anfangsvermögens hat sich die Darlegungs- und Beweislast geändert. Behauptet nunmehr ein Ehegatte, sein Ehepartner habe bei Eheschließung nur Schulden gehabt, so muss er die Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB, dass das Anfangsvermögen null war, widerlegen. Er ist somit für das negative Anfangsvermögen des Ehepartners darlegungs- und beweispflichtig (Brudermüller, NJW 2010, 401, 404). Die Einführung zum Zugewinnausgleich stellt das Anfangsvermögen ausführlich dar - ganz ohne theoretischen Ballast.
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Leitsatz a) Der Lottogewinn eines Ehegatten ist bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht seinem Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen.
Leitsatz b) Dass der Lottogewinn längere Zeit nach der Trennung erzielt worden ist, rechtfertigt für sich genommen auch keine grobe Unbilligkeit i. S. v. § 1381 Abs. 1 BGB .
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Leitsatz: Beim Zugewinnausgleich sind auch solche Schulden eines Ehegatten in sein Anfangsvermögen einzustellen, von denen er infolge eines Verbraucherinsolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erlangt hat.
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Leitsatz: Werden der Ehefrau mehrere Monate vor Zustellung des Scheidungsantrags des Ehemannes von verschiedenen gemeinnützigen Stiftungen zweckgebunden Geldmittel zur Anschaffung eines zum Transport des gemeinsamen schwerbehinderten Sohnes der Ehegatten geeigneten PKW (VW Caddy) schenkweise zugewandt, so ist der Gesamtbetrag der Zuwendungen (16.900 €) gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen der Ehefrau hinzuzurechnen.
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Leitsatz: Die durch Ehevertrag festgelegte Nichtberücksichtigung eines privilegiert erworbenen Vermögensgegenstandes bei der Ermittlung des Anfangs- und Endvermögens führt auch dann nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit der Vereinbarung, wenn der dadurch begünstigte Ehegatte nicht nur keiner Zugewinnausgleichsforderung des anderen Ehegatten ausgesetzt ist, sondern selbst ausgleichsberechtigt wird.
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