Nach der früheren Rechtsprechung wurden die Schwiegereltern aus der Scheidung ein Stück weit herausgehalten: Die Schenkung an das Schwiegerkind wurde als "Kettenschenkung" an das eigene Kind betrachtet, sodass die Schwiegereltern im Falle der Scheidung nichts zurückfordern konnten.
In der neueren BGH-Rechtsprechung wird dagegen davon ausgegangen, dass es sich um eine echte Schenkung gemäß § 516 BGB handelt - was zu harscher Kritik im Schrifttum und großen Unsicherheiten in der Praxis geführt hat. Hier erfahren Sie, welche Probleme der BGH für die Praxis bereits gelöst hat - unsere typischen Mandatssituationen zeigen Ihnen außerdem, wie sie bei der Beratung von Ehegatten oder Schwiegerkindern vorgehen.
Diese Einführung stellt die Entwicklung der Rechtsprechung über die Schwiegerelternschenkung dar - von ehebezogener Zuwendung zu echter Schenkung gemäß § 516 Abs. 1 BGB und erläutert ausführlich, welche Auswirkungen das in der Praxis hat.
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Die Mandantin Silke Kurz, die sich am 01.01.2009 nach genau zehnjähriger Ehedauer von ihrem Ehemann Klaus getrennt hat, möchte nun die Scheidung beantragen. Eine Zugewinnbilanz wurde nach beiderseits erteilter Auskunft bereits außergerichtlich erstellt. Frau Kurz ist zwischenzeitlich allerdings noch eingefallen, dass ihre Eltern ihr und ihrem Ehemann zur Eheschließung großzügigerweise einen Geldbetrag von 200.000 Euro auf das gemeinsame Konto überwiesen haben. Ihre Eltern möchten dieses Geld nun von ihrem Schwiegersohn zurück. Frau Kurz möchte nun wissen, inwieweit sich dies auf die Zugewinnbilanz auswirkt bzw. ob ihre Eltern nicht besser den Anspruch gegen den Schwiegersohn an sie abtreten. Das Anfangs- und Endvermögen Ihrer Mandantin beläuft sich jeweils auf 0 Euro. Das Anfangsvermögen des Ehemannes beträgt ebenfalls 0 Euro, während sein Endvermögen auf 100.000 Euro beläuft.
Dieser Fall zeigt Ihnen, welche Fragen Sie als Anwalt bei einer Schwiegerelternzuwendung klären müssen und wie Sie vorgehen - mit praktischer Checkliste!
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Zu Ihnen kommt der empörte Rentner Rüstig: Dessen Schwiegersohn Franz Fertig, ein stadtbekannter Filou, wie sich seit der Trennung und rechtskräftigen Scheidung im Jahr 2009 von der Tochter des Rentners, Tina, herausgestellt hatte, hatte im Rahmen des als Folgesache geführten Zugewinnausgleichsverfahrens lediglich 100.000 Euro an Tina bezahlen müssen, und dies, obwohl Rentner Rüstig seinem Schwiegersohn nach der Eheschließung 200.000 Euro zum Erwerb einer Eigentumswohnung, in welcher das junge Eheglück wohnen sollte, überwiesen hatte. Der findige Herr Rüstig, der mittlerweile aufgrund seines Rentnerdaseins viel Zeit hat, hat aus der Zeitung von der Rechtsprechung des BGH erfahren, wonach Schwiegereltern ihre Schenkungen zurückfordern können. Er fragt nun an, ob er denn die übrigen 100.000 Euro nunmehr zurückerstreiten könne.
Im Regelfall wollen Mandanten nicht, dass durch die Rückforderung das eigene Kind geschädigt wird, haben aber nicht im Blick, welche Auswirkungen die Rückforderung der Schenkung auf den Zugewinnausgleich hat. Die ausführliche Musterlösung zeigt die beste Vorgehensweise für die Beratung der rückfordernden Eltern.
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Leitsatz a) Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, sind nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu qualifizieren (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394 m.w.N.; BGHZ 129, 259 , 263). Auch auf derartige Schenkungen sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden.
Leitsatz b) Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage können nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259 , 266 f.).
Leitsatz c) Im Falle schwiegerelterlicher, um der Ehe des eigenen Kindes mit dem Beschenkten Willen erfolgter Schenkungen sind nach Scheitern der Ehe Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB denkbar (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259 , 264 m.w.N.).
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Wie der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung und in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung - im einzelnen ausgeführt hat, erfüllen schwiegerelterliche Zuwendungen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB , wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgen. [...] Auch wenn die Zuwendungen der Schwiegermutter somit nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu werten sind, sind auf sie dennoch die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar. [...] das Ergebnis des güterrechtlichen Ausgleichs lediglich ausnahmsweise bei der Ermittlung der Höhe des schwiegerelterlichen Rückforderungsanspruchs zu berücksichtigen - so etwa in Fällen, in denen über den Zugewinnausgleich noch auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung zur unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendung entschieden wurde.
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Leitsatz a) Rückforderungsansprüche von Schwiegereltern nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage können nicht allein mit der Begründung verneint werden, das eigene Kind sei Miteigentümer der mit der schwiegerelterlichen Zuwendung finanzierten Immobilie und bewohne diese seit der Trennung. Auch ein Wertverlust der Immobilie besagt nichts darüber, inwieweit noch eine messbare Vermögensmehrung bei dem Schwiegerkind vorhanden ist (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958).
Leitsatz b) Wegen Leistungen, die Schwiegereltern nach der Scheidung ihres eigenen Kindes und in dessen Interesse auf eine Gesamtschuld der Ehegatten erbracht haben, kommt ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen das Schwiegerkind grundsätzlich nicht in Betracht.
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a) Im Falle einer Schwiegerelternschenkung führt das Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind auch dann, wenn der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage der Zuwendung war, nicht automatisch, sondern nur bei gesondert festzustellender Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung.
b) Zu den Voraussetzungen des Anspruchs der Schwiegereltern auf dingliche Rückgewähr des dem Schwiegerkind geschenkten Grundeigentums bei Störung der Geschäftsgrundlage
c) Ein Rückgewähranspruch, der Schwiegereltern bei Störung der Geschäftsgrundlage zustehen kann, ist kein familienrechtlicher Anspruch im Sinne der Vorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung.
d) Die Verjährung der gemäß § 313 Abs. 1 BGB erfolgenden Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern richtet sich nach § 196 BGB .
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