Maßgeblicher Stichtag für die Zugewinnberechnung ist heute grundsätzlich gemäß § 1384 BGB der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Seit dem 31.08.2009 kommt es dagegen gemäß § 1384 BGB bei der Zugewinnberechnung allein auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags gemäß § 1384 BGB an (Stichtagsprinzip). In Ausnahmefällen kann jedoch gemäß § 1385, 1386 BGB ein vorzeitiger Zugewinnausgleich durchgeführt werden - der Stichtag wird dann vorverlegt. Alles weitere, was Sie als Anwalt über das Stichtagsprinzip wissen müssen, finden Sie in unseren Einführungen. Und wie Sie am besten Vorgehen, zeigt unser Fall mit Lösung!
Ihre Mandantin, Regina Wiese, berichtet während des ersten Beratungsgesprächs, ihr Ehemann Gregor habe sie völlig unerwartet vor zwei Monaten wegen einer anderen Frau verlassen und sei sofort nach der Trennung bei dieser eingezogen. Aus der Ehe seien zwei noch minderjährige Töchter hervorgegangen, die von ihr betreut werden. Ihr Mann habe sich weder um den Haushalt noch um die Betreuung der Kinder gekümmert. Er habe stattdessen rund um die Uhr gearbeitet und in den vergangenen Jahren ein nicht unerhebliches Vermögen angespart. Die genaue Höhe des Vermögens sei ihr allerdings nicht bekannt, da alle finanziellen Dinge ausschließlich von ihm geregelt worden seien. Das ganze angesparte Geld sei nach ihrem Wissen auf verschiedene Festgeldkonten geflossen. In der vergangenen Woche habe sie erfahren, dass ihr Mann bei der Bank die Auflösung sämtlicher Festgeldkonten veranlasst habe. Außerdem habe Gregor im Bekanntenkreis erzählt, er würde demnächst mit seiner neuen Freundin eine Weltreise unternehmen. Ihre Mandantin, die um das während der Ehe angesparte Vermögen bangt, bittet Sie nun, sofort die Scheidung einzureichen und insbesondere eine vermögensrechtliche Klärung ihrer Angelegenheit herbeizuführen.
Die Lösung zu diesem Fall enthält eine praktische Checkliste, Muster und zahlreiche Hinweise für Mandate, bei denen eine Vorverlagerung des Stichtags nach den § 1385 ff. BGB möglich ist.
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Für Berechnung und Höhe der Ausgleichsforderung gilt heute ein einheitlicher Stichtag. In der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung des § 1384 BGB kam es zwar für die Berechnung des Zugewinns auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags und damit auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an, die Höhe der Ausgleichsforderung wurde aber gleichzeitig durch § 1378 Abs. 2 BGB auf den Wert des Vermögens begrenzt, der zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung, tatsächlich noch vorhanden war. Diese beiden Zeitpunkte konnten erheblich auseinanderfallen. War bei Beendigung des Güterstands - gleich aus welchem Grund - kein Vermögen mehr vorhanden, bestand auch kein Ausgleichsanspruch mehr. Maßgeblich für die Höhe der Ausgleichsforderung ist nunmehr ausschließlich der Vermögensbestand bei Zustellung des Scheidungsantrags, der auch durch Veränderungen nach dem Stichtag nicht mehr beeinflusst werden kann.
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Die Einführung zum Zugewinnausgleichanspruch bei Scheidung enthält alle wichtigen Informationen zur Bedeutung des Stichtagsprinzips - und vieles mehr!
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Leitsatz: Die Stufenklage hemmt die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich auch dann, wenn im Auskunftsantrag ein falscher Stichtag für das Endvermögen genannt ist.
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