Immer wieder kommt es vor, dass kurz nach der Trennung einer der Ehegatten anfängt, sein Vermögen zu verschwenden - oder der andere Teil dies behauptet. Unter engen Voraussetzungen lässt § 1385 BGB zu, dass der Stichtag für den Zugewinn vorgezogen wird, also ein vorzeitiger Zugewinnausgleich stattfindet. Hier finden Sie eine praktische Falllösung, die wichtigsten Antragsmuster und Rechtsprechung zum vorzeitigen Zugewinnausgleich.
Ihre Mandantin, Regina Wiese, berichtet während des ersten Beratungsgesprächs, ihr Ehemann Gregor habe sie völlig unerwartet vor zwei Monaten wegen einer anderen Frau verlassen und sei sofort nach der Trennung bei dieser eingezogen. Aus der Ehe seien zwei noch minderjährige Töchter hervorgegangen, die von ihr betreut werden. Ihr Mann habe sich weder um den Haushalt noch um die Betreuung der Kinder gekümmert. Er habe stattdessen rund um die Uhr gearbeitet und in den vergangenen Jahren ein nicht unerhebliches Vermögen angespart. Die genaue Höhe des Vermögens sei ihr allerdings nicht bekannt, da sie keinen Zugriff auf die Konten ihres Manns gehabt habe und alle finanziellen Dinge ausschließlich von ihm geregelt worden seien. Das ganze angesparte Geld sei nach ihrem Wissen auf verschiedene Festgeldkonten geflossen. In der vergangenen Woche habe sie von einer dieser Banken einen Anruf erhalten und zufällig erfahren, dass ihr Mann dort die Auflösung sämtlicher Festgeldkonten veranlasst habe. Eine Bekannte habe sie zudem darüber informiert, dass Gregor im Bekanntenkreis erzählt habe, er würde demnächst für ein paar Wochen mit seiner neuen Freundin eine Weltreise unternehmen. Ihre Mandantin, die um das während der Ehe angesparte Vermögen bangt, bittet Sie nun, sofort die Scheidung einzureichen und insbesondere eine vermögensrechtliche Klärung ihrer Angelegenheit herbeizuführen.
Neben zahlreichen Praxistipps zum vorzeitigen Zugewinnausgleich gemäß § 1385 BGB enthält dieser Fall hilfreiche Muster für den Antrag und seine Sicherung durch Arrest.
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Auf dieser Seite finden Sie ein Antragsformular für den Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft, Auskunft und Zahlung.
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Mit diesem praktischen Muster beantragen Sie den Erlass eines Arrests, wenn der Zugewinn in Gefahr ist.
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Leitsatz: Wegen der Nichterfüllung der Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 2 BGB kann der vorzeitige Ausgleich des Zugewinns oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB nicht verlangt werden.
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Leitsatz: Ein Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich nach § 1386 Abs. 1 BGB kann bestehen, wenn der andere Ehegatte seinen Unterhaltspflichten in der Trennungszeit nicht nachkommt, und zwar auch gegenüber gemeinsamen Kindern. Messbare wirtschaftliche Beeinträchtigungen müssen damit nicht verbunden sein. Erforderlich ist aber eine Prognose, dass der Ehegatte auch in Zukunft seinen entsprechenden Verpflichtungen nicht nachkommen wird. Von einer Wiederholungsgefahr in diesem Sinne ist auszugehen, wenn mehr Anhaltspunkte für eine Fortsetzung der Pflichtverletzung sprechen als dagegen. Bloße Befürchtungen des anspruchstellenden Ehegatten genügen jedoch nicht zur Anspruchsbegründung, die zu besorgende Pflichtverletzung muss durch Tatsachen belegt sein.
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Leitsatz: Der Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gem. § 1385 Nr. 1 BGB erfordert über die dreijährige Trennungsfrist hinaus keine weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen und insbesondere auch nicht ein besonderes Rechtsschutzinteresse.
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