Wenn Sie als Anwalt familienrechtliche Mandate bearbeiten, ist der Zugewinnausgleich gemäß §1372 ff. bei Scheidung Ihr Tagesgeschäft - deswegen müssen Sie viele Einzelheiten kennen, die bei der Auflösung des Güterstandes durch Scheidung von Bedeutung sind. Unsere "typischen Mandatssituationen" beleuchten ein breites Spektrum an Sonderproblemen, die bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs im Scheidungsfall zu beachten sind. Alle Fälle enthalten umfangreiche Lösungen mit Hinweisen für die anwaltliche Praxis und hilfreiche Muster.
Ihre Mandantin, Regina Wiese, berichtet während des ersten Beratungsgesprächs, ihr Ehemann Gregor habe sie völlig unerwartet vor zwei Monaten wegen einer anderen Frau verlassen und sei sofort nach der Trennung bei dieser eingezogen. Aus der Ehe seien zwei noch minderjährige Töchter hervorgegangen, die von ihr betreut werden. Ihr Mann habe sich weder um den Haushalt noch um die Betreuung der Kinder gekümmert. Er habe stattdessen rund um die Uhr gearbeitet und in den vergangenen Jahren ein nicht unerhebliches Vermögen angespart. Die genaue Höhe des Vermögens sei ihr allerdings nicht bekannt, da sie keinen Zugriff auf die Konten ihres Manns gehabt habe und alle finanziellen Dinge ausschließlich von ihm geregelt worden seien. Das ganze angesparte Geld sei nach ihrem Wissen auf verschiedene Festgeldkonten geflossen. In der vergangenen Woche habe sie von einer dieser Banken einen Anruf erhalten und zufällig erfahren, dass ihr Mann dort die Auflösung sämtlicher Festgeldkonten veranlasst habe. Eine Bekannte habe sie zudem darüber informiert, dass Gregor im Bekanntenkreis erzählt habe, er würde demnächst für ein paar Wochen mit seiner neuen Freundin eine Weltreise unternehmen. Ihre Mandantin, die um das während der Ehe angesparte Vermögen bangt, bittet Sie nun, sofort die Scheidung einzureichen und insbesondere eine vermögensrechtliche Klärung ihrer Angelegenheit herbeizuführen.
Nach der Trennung kommt es häufiger vor, dass ein Ehegatte durch das Verhalten des anderen den Zugewinn gefährdet sieht. Dieser praxisnahe Fall stellt dar, wie Sie in einem solchen Fall vorgehen und erleichtert Ihnen durch Checkliste und Muster die Arbeit.
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Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand und endet die Ehe durch Scheidung, erfolgt der Vermögensausgleich nach den §§ 1373-1390 BGB. Der Zugewinnausgleich zu Lebzeiten beider Ehegatten erfolgt durch Einräumung einer schuldrechtlichen Ausgleichsforderung des einen gegen den anderen Ehegatten (§ 1378 Abs. 1 BGB). Der Anspruch ist ausschließlich auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1383 BGB, wonach das Gericht auf Antrag des Gläubigers zur Vermeidung einer Unbilligkeit anordnen kann, dass der Schuldner bestimmte Gegenstände unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen hat. § 1383 BGB stellt insoweit lediglich eine Billigkeitskorrektur dar, ändert aber nichts an dem Grundsatz des Anspruchs auf Zahlung eines Geldbetrags. Der Ausgleichsanspruch entsteht mit Beendigung des Güterstands und ist gem. § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB ab diesem Zeitpunkt übertragbar und vererblich.
Diese Einführung enthält alles, was Sie als Anwalt über den Zugewinnausgleich bei Scheidung wissen müssen!
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Ihre Mandantin Claudia Marx hat sich am 01.01.2009 von ihrem Ehemann Bernd, den sie am 01.01.1999 geheiratet hat, getrennt. Der Scheidungsantrag wurde ihr am 01.01.2010 zugestellt. Da sie derzeit kein eigenes Einkommen hat und der Ehemann sich weigert, die Wohnung zu verlassen, wohnen sie auch derzeit weiterhin gemeinsam in der ehelichen Wohnung. Zwecks Planung ihrer weiteren Zukunft möchte Frau Marx nun überprüfen lassen, ob und in welcher Höhe ihr ein Zugewinnausgleichsanspruch gegen ihren Ehemann zusteht. Eine Vorstellung von den Vermögensverhältnissen ihres Ehemannes habe sie nicht, da nur er sich während der Ehe um die finanziellen Dinge gekümmert habe. Allerdings sei ihr bekannt, dass ihr Ehemann einen Großteil seiner Erwerbseinkünfte in Aktien und auf Festgeldkonten angelegt habe. Zudem habe er über Jahre hinweg eine beachtliche Briefmarkensammlung zusammengestellt, deren Wert sie allerdings nicht zu schätzen vermag.
Hier finden Sie den typischen Grundfall zum Zugewinnausgleich bei Scheidung - mit Checkliste, zahlreichen Praxistipps und praktischen Mustern.
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Ihr Mandant, Herr Maier, für den Sie inzwischen Scheidungsantrag gestellt haben, welcher bereits zugestellt ist, möchte wissen, wie seine Eigentumswohnung bei der Zugewinnausgleichs- und Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird. Er möchte wissen, ob diese Wohnung in beiden Berechnungen berücksichtigt werden kann und, wenn nicht, welche Berechnung dann vorgeht.
Enthalten ist eine Checkliste - nützlich für jedes Mandat, in dem Wohneigentum in den Zugewinn fällt!
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Der Mandant Moritz Lang, der am 31.12.2000 geheiratet hat und dem am 31.12.2010 der Scheidungsantrag seiner Ehefrau Ulla zugestellt wurde, möchte sofort seinen Zugewinnausgleichsanspruch gegen Ulla geltend machen, da er sich in finanziellen Schwierigkeiten befinde und dringend auf das Geld angewiesen sei. Er gehe davon aus, dass ihm ein nicht unerheblicher Zugewinnausgleichsanspruch gegen Ulla zustehe, da man erst in der letzten Woche gemeinsam eine Vermögensbilanz erstellt habe, um eine faire Lösung zu finden, die dann aber doch gescheitert sei. Die Belege über die Vermögenswerte seiner Frau habe er alle kopiert. Sowohl er als auch Ulla seien zu Beginn der Ehe vermögenslos gewesen. Ulla habe damals sogar noch ein Darlehen i.H.v. 15.000 Euro an die Bank zurückzahlen müssen. Dieses Darlehen habe sie schon kurz nach der Eheschließung zurückgezahlt, nachdem sie eine Erbschaft i.H.v. 50.000 Euro erhalten habe. Das Geld habe Ulla damals sehr gewinnbringend angelegt und zwischenzeitlich ein Vermögen i.H.v. 250.000 Euro angespart. Seine eigene wirtschaftliche Situation habe sich seit Beginn der Ehe bedauerlicherweise durch viel zu teure Geschenke an seine Ehefrau und seine spätere Arbeitslosigkeit zusehends verschlechtert, so dass er nur noch über ein Endvermögen von 40.000 Euro verfüge. Herr Lang teilt zudem mit, er habe von Ulla vor einigen Jahren mal einen Ring zu Weihnachten i.H.v. ca. 500 Euro und nach ihrer Erbschaft sogar einmal einen Betrag i.H.v. 30.000 Euro erhalten.
Die ausführliche Lösung zu diesem Fall behandelt häufige Schwierigkeiten bei der Berechnung des Zugewinns im Scheidungsfall. Um Ihnen den Formulierungsaufwand zu ersparen, ist ein praktisches Antragsmuster für den Zugewinnausgleich enthalten.
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