OLG Hamm - Beschluss vom 13.01.2005 (23 W 358/04)
Die Beschwerde gegen die Reduzierung der mit netto 586,00 EUR angemeldeten Kosten für die Unterbevollmächtigten der Klägerin um 439,40 EUR auf 146,60 EUR hat teilweise Erfolg. Der Klägerin stehen insoweit 328,00 EUR [...]