OLG Hamburg - Beschluss vom 29.05.2001 (8 W 131/01)
Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg. Zu Recht macht die Antragstellerin eine Beweisgebühr ihrer Verfahrensbevollmächtigten geltend. Diese haben die [...]