BGH - Beschluß vom 09.03.2000 (VIII ZR 76/99)
Begründung der Streitwertfestsetzung: Die Klageforderung von 60.944,86 DM ist außer Streit. Daher handelt es sich bei den Aufrechnungsforderungen in Höhe von 17.703,81 DM und 1.203,48 DM (Werklohn B. nebst Zinsen und [...]