Das OLG Karlsruhe hat Verkäufer von Neufahrzeugen mit unzulässiger Abschalteinrichtung zur Lieferung von typengleichen Nachfolgemodellen verurteilt. Im „Abgasskandal“ kann demnach auch nach jahrelanger Nutzung Anspruch auf Lieferung eines fabrikneuen, typengleichen Ersatzfahrzeuges aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs bestehen.
Darum geht es
Die Kläger forderten in allen Verfahren von den beklagten Autohäusern jeweils die Lieferung eines fabrikneuen Fahrzeuges der aktuellen Serienproduktion Zug um Zug gegen Rückgabe des mit einem Dieselmotor der Volkswagen AG aus der Motorbaureihe EA 189 ausgestatteten Fahrzeuges.
Die Kläger hatten in den Jahren 2009, 2011 und 2013 Neufahrzeuge der Marken VW (Modelle Touran und Sharan) sowie Audi (Modell A 3) von den jeweiligen Autohäusern erworben und seither genutzt. Sie hatten im Januar bzw. August 2016 gegen Rückgabe ihrer Fahrzeuge die Nachlieferung eines Neufahrzeugs der aktuellen Serienproduktion verlangt.
Die Autohäuser haben sich darauf berufen, die Nachlieferung eines Ersatzfahrzeuges sei unmöglich, weil das verkaufte Fahrzeug nicht mehr in der gleichen Art hergestellt werde. Die Nachlieferung eines Neufahrzeuges sei im Übrigen unverhältnismäßig, da in der Zwischenzeit ein Software-Update zur Verfügung stehe, nach dessen Aufspielen die von den Käufern geltend gemachten Beanstandungen beseitigt seien.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der für die südbadischen Landgerichtsbezirke (Offenburg, Freiburg, Konstanz und Waldshut-Tiengen) für sog. „Dieselverfahren“ zuständige 13. Zivilsenat des OLG Karlsruhe hat den Klagen der Käufer der neuen Dieselfahrzeuge, die mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen waren, stattgegeben.
Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass den Klägern ein Anspruch auf Lieferung eines fabrikneuen, typengleichen Ersatzfahrzeuges aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeuges zusteht.
Die Fahrzeuge waren bei Übergabe an die Käufer und im Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens - wie bereits vom BGH im Hinweisbeschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17, im Einzelnen ausgeführt - mit einem Sachmangel behaftet, da die Motorsteuerung der Fahrzeuge eine unzulässige Abschalteinrichtung aufwies.
Der BGH hat in diesem Hinweisbeschluss die Ansicht vertreten, dass der nach § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB vorgesehene Anspruch eines Käufers einer mangelhaften Sache auf Beschaffung einer gleichwertigen Sache auch die Nachlieferung eines fabrikneuen, typengleichen Ersatzfahrzeuges aus der aktuellen Serienproduktion umfassen kann, sofern das bei Vertragsschluss maßgebliche Modell nicht mehr produziert wird.
Das OLG Karlsruhe hat sich dieser Auffassung angeschlossen und entschieden, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag in allen drei Fällen so auszulegen ist, dass das jeweils gekaufte Fahrzeug durch das aktuell produzierte Nachfolgemodell austauschbar ist.
Das jeweilige Modell ist zwar verändert, aber durch ein vergleichbares Modell ersetzt worden. Die Ersatzlieferung eines Neufahrzeuges ist in den entschiedenen Fällen auch nicht „nur mit unverhältnismäßigen Kosten“ möglich. Die Autohäuser können die Kläger nicht auf die Beseitigung des Mangels durch das Aufspielen eines zwischenzeitlich entwickelten Software-Updates verweisen.
Maßgeblich für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Ersatzlieferung ist nach Ansicht des Senats der Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens bzw. des Ablaufs der gesetzten Nacherfüllungsfrist. Zu diesem Zeitpunkt war den beklagten Autohäusern eine Nachbesserung durch Software-Update noch nicht möglich, da das Software-Update den Autohäusern noch nicht zur Verfügung stand.
Unabhängig davon ergibt eine umfassende Interessenabwägung und Würdigung aller maßgebenden Umstände der entschiedenen Einzelfälle, dass in diesen Fällen die von den Käufern beanspruchte Ersatzlieferung keine unverhältnismäßigen Kosten verursacht.
Die Käufer sind für die mit dem mangelhaften Fahrzeug zurückgelegten Kilometer nicht zur Zahlung von Nutzungsersatz verpflichtet.
Der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen.
OLG Karlsruhe, Urteile v. 24.05.2019 - 13 U 144/17, 13 U 167/17 und 13 U 16/18
Quelle: OLG Karlsruhe, Pressemitteilung v. 24.05.2019