Berufskrankheiten sind ebenso wie Arbeitsunfälle Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung. Wissenschaftliche Erkenntnisse dafür, dass die wiederholten Erfahrungen von Ersthelfern eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) verursachen, bestehen aber nicht. Das hat das Hessische Landessozialgericht entschieden und damit die Klage eines Straßenwärters abgelehnt.
Darum geht es
Ein 1960 geborener Mann aus dem Lahn-Dill-Kreis arbeitete sein gesamtes Berufsleben als Straßenwärter. Er hatte unter anderem Verkehrsunfälle aufzunehmen und musste am Unfallort bleiben, bis Notarzt, Feuerwehr und Kriminalpolizei ihre Arbeit vor Ort beendet hatten.
Der Versicherte erlitt eine schwere psychische Erkrankung. Seit 2013 bezieht er eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Gegenüber der Unfallkasse machte er geltend, dass er mit sehr vielen Unfällen und sehr vielen verletzten Menschen und Verkehrstoten zu tun gehabt habe und hierdurch traumatisiert worden sei.
Die Unfallkasse lehnte die geltend gemachte PTBS als Berufskrankheit ab. Diese Erkrankung sei nicht in der Verordnung als Berufskrankheit aufgeführt. Auch eine Wie-Berufskrankheit sei nicht anzuerkennen, da die erforderlichen medizinischen Erkenntnisse nicht vorlägen. Bei Ersthelfern ist eine PTBS nicht generell auf die berufliche Belastung zurückzuführen
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Richter bestätigten die Auffassung der Unfallkasse.
Die Erkrankung des Versicherten sei weder als Berufskrankheit noch als „Wie-Berufskrankheit“ anzuerkennen. Straßenanwärter seien zwar als Ersthelfer besonderen Einwirkungen durch die Konfrontation mit traumatischen Ereignissen - wie tatsächlichem oder drohendem Tod sowie schweren Verletzungen - anderer Personen ausgesetzt.
Für die Anerkennung einer PTBS durch das wiederholte Erleben dieser traumatischen Ereignisse fehle es jedoch am generellen Ursachenzusammenhang zwischen dieser Erkrankung und den besonderen beruflichen Einwirkungen.
Denn nach aktuellem wissenschaftlichem Erkenntnisstand lägen keine gesicherten Erkenntnisse dafür vor, dass allein die wiederholte Erfahrung der Ersthelfer mit traumatischen Ereignissen bei anderen Personen generell geeignet sei, eine PTBS zu verursachen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
LSG Hessen, Urt. v. 13.08.2019 - L 3 U 145/14
Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung v. 10.10.2019