Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsdienliche Tätigkeit ausüben. Spazierengehen in einer Arbeitspause stellt jedoch eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar. Verunglückt ein Versicherter hierbei, ist dies kein Arbeitsunfall, den die Berufsgenossenschaft anerkennen muss. Dies hat das Hessische Landessozialgericht entschieden.
Darum geht es
Ein 1962 geborener Versicherter arbeitete als Fondsmanager bei einer Investmentgesellschaft. Seine Arbeitszeiten konnte er weitgehend frei bestimmen. Als er mittags das Firmengebäude für einen Spaziergang verließ, stolperte er über eine Steinplatte und verletzte sich an Handgelenken und Knie. Die Berufsgenossenschaft anerkannte dies nicht als Arbeitsunfall.
Der Versicherte sei während einer Pause verunglückt, die ein eigenwirtschaftliches Gepräge gehabt habe. Der Versicherte wandte hiergegen ein, dass aufgrund seiner Arbeitsbelastung die Pause zur Fortsetzung der Arbeit erforderlich gewesen sei.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Richter beider Instanzen folgten im Ergebnis der Rechtsauffassung der Berufsgenossenschaft.
Die Tätigkeit des Versicherten sei im Unfallzeitpunkt eine eigenwirtschaftliche Verrichtung gewesen, die nicht gesetzlich unfallversichert sei. Spazierengehen sei keine Haupt" oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis des Versicherten.
Ferner bestehe eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zu gesundheitsfördernden, der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dienenden Handlungen prinzipiell nicht.
Spazierengehen sei vielmehr eine privatnützige Verrichtung, vergleichbar mit Einkaufen, Essen, Trinken, Joggen und Fernsehen. Der Versicherte sei auch keiner besonderen betrieblichen Belastung ausgesetzt gewesen, die ausnahmsweise einen Versicherungsschutz für den Spaziergang begründen könne.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
LSG Hessen, Urt. v. 14.06.2019 - L 9 U 208/17
Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung v. 24.07.2019