Sozialrecht, Familienrecht -

Höhere Rente wegen Kindererziehungszeiten im EU-Ausland?

Kindererziehungszeiten, die in Österreich angefallen sind, können auch dann den Anspruch auf deutsche Regelaltersrente erhöhen, wenn die Zeiten in Österreich zwar grundsätzlich anerkannt werden, dort aber im konkreten Einzelfall nicht zu einer Rentengewährung führen, weil eine vorgeschriebene Mindestversicherungszeit nicht erfüllt wurde. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. 

Darum geht es

Die Klägerin begehrt eine höhere Regelaltersrente unter Anrechnung von in Österreich zurückgelegten Zeiten der Kindererziehung.

Die Klägerin war bis 1972 in Deutschland beschäftigt und lebte von August 1975 bis November 1979 mit ihrem beigeladenen Ehemann und den in den Jahren 1970, 1975 und 1977 geborenen Kindern in Österreich. 

Der Beigeladene war dort erwerbstätig und leistete Beiträge zur österreichischen Rentenversicherung. Die Klägerin widmete sich während des Aufenthalts in Österreich ausschließlich der Kindererziehung.

Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland war die Klägerin selbstständig tätig, ohne hierfür Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten. Für einen Monat zahlte sie einen freiwilligen Beitrag, um die Wartezeit für die Regelaltersrente zu erfüllen.

Der österreichische Rentenversicherungsträger stellte bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum 52 Monate Kindererziehungszeiten fest. Die Gewährung einer Altersrente lehnte er unter Verweis auf die nichterfüllte Mindestversicherungszeit (180 Monate) ab. 

Die Beklagte bewilligte der Klägerin eine Regelaltersrente ohne Anrechnung der in Österreich geleisteten Erziehung für die beiden letztgeborenen Kinder.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin war beim Bundessozialgericht erfolgreich. Die Vorinstanz hat demnach zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf höhere Regelaltersrente unter Anerkennung von weiteren Kindererziehungszeiten verneint. 

Der streitgegenständliche Zeitraum der Kindererziehung in Österreich ist somit so zu berücksichtigen, als wäre die Kindererziehung im Bundesgebiet erfolgt. Dies ergibt sich aus einer erweiternden europarechtskonformen Auslegung des § 56 SGB VI.

Nach der Rechtsprechung des EuGH muss ein Mitgliedstaat bei der Rentenzahlung die Kindererziehungsleistung in einem anderen Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigen. 

Dafür muss die betroffene Person ausschließlich in dem die Rente gewährenden Mitgliedstaat Versicherungszeiten erworben haben, und zwar sowohl vor als auch nach der Verlegung ihres Wohnsitzes in den anderen Mitgliedstaat, in dem sie die Kindererziehungszeiten zurückgelegt hat. 

Dies war bei der Klägerin der Fall. Sie war vor ihrem Umzug nach Österreich in Deutschland beitragspflichtig beschäftigt und entrichtete nach ihrer Rückkehr einen freiwilligen Beitrag zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. In Österreich hatte sie sich ausschließlich der Kindererziehung gewidmet.

Der Berücksichtigung der in Österreich zurückgelegten Zeiten der Kindererziehung bei der deutschen Regelaltersrente steht nicht entgegen, dass der österreichische Rentenversicherungsträger diese Zeiten als Versicherungszeiten grundsätzlich anerkannt hat. 

Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine österreichische Altersrente erworben, weil sie dort die Mindestversicherungszeit nicht erfüllt hat. 

Würden die in Österreich zurückgelegten Zeiten der Kindererziehung bei der Regelaltersrente in Deutschland nicht berücksichtigt, wäre die Klägerin benachteiligt, weil sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit in der Europäischen Union Gebrauch gemacht hat. Dies wäre aber ein Verstoß gegen die Unionsbürgerfreizügigkeit.

BSG, Urt. v. 27.03.2025 - B 5 R 16/23 R

Quelle: BSG, Pressemitteilung v. 27.03.2025 und Terminmitteilung v. 21.03.2025

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