Schüler sind nicht nur während des Unterrichts, sondern auch während einer Klassenfahrt gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsschutz ist allerdings auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule beschränkt - rein persönliche Belange fallen nicht darunter. Das hat das Hessische LSG entschieden. Im Streitfall hatte sich eine Schülerin infolge eines Krampfes verletzt.
Darum geht es
Eine Versicherte aus dem Landkreis Fulda leidet an neurologischen Ausfallerscheinungen und Epilepsie. Als Schülerin einer Förderschule nahm sie in Begleitung einer Teilhabeassistentin an einer mehrtägigen Klassenfahrt teil.
Als die damals 17-jährige Schülerin zum Frühstück gehen wollte, krampfte sie und wurde daraufhin von der Teilhabeassistentin auf das Bett gesetzt, von welchem sie aus ungeklärten Umständen herabfiel und sich dabei an den Zähnen verletzte.
Die Unfallkasse lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Der Unfall sei aufgrund eines erlittenen Krampfanfalls und nicht wegen betrieblicher Umstände erfolgt.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Richter beider Instanzen verneinten einen versicherten Schulunfall. Zwar seien Schüler auch während schulischer Veranstaltungen - wie insbesondere Klassenfahrten - unfallversichert.
Versicherungsschutz bestehe jedoch insoweit nur für Verrichtungen, die im sachlichen Zusammenhang mit der grundsätzlich versicherten Tätigkeit als Schüler stünden. Widme sich der Schüler hingegen rein persönlichen, von der versicherten Tätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen, so unterbreche dies den Versicherungsschutz.
Vorliegend sei die Schülerin allein wegen des mit ihrer Grunderkrankung im Zusammenhang stehenden Krampfens auf das Bett gesetzt worden. In dieser stabilen Position habe sie warten sollen, bis sie mit der Teilhabeassistentin das Zimmer habe verlassen können. Dies gehöre nicht zu der versicherten Tätigkeit der Schülerin.
Schließlich hätten auch keine Umstände vorgelegen, die eine besondere Gefahr für die Schülerin dargestellt hätten. Insbesondere seien keine auf dem Boden gelagerten Gegenstände wie Taschen oder Koffer für den Sturz vom Bett relevant gewesen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Hessisches LSG, Urt. v. 17.09.2019 - L 3 U 7/18
Quelle: Hessisches LSG, Pressemitteilung v. 17.09.2019