Sozialrecht, Arbeitsrecht -

Krankengeld: Kein Anspruch ohne Arbeitsantritt

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat einen Krankengeldanspruch ohne Arbeitsantritt abgelehnt. Im Streitfall hatte der Kläger eine neue Arbeitsstelle wegen einer Erkrankung gar nicht angetreten. Er wurde daraufhin in der Probezeit gekündigt. Nach dem Gericht besteht für den Arbeitgeber keine Pflicht, die Anmeldung zur Sozialversicherung schon mit Beginn des Arbeitsvertrags durchzuführen.

Darum geht es

Geklagt hatte ein 36-jähriger Arbeitsloser aus dem Landkreis Cuxhaven, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld Ende Oktober 2023 auslief. 

Anfang Oktober unterschrieb der Mann einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen zu einem Monatslohn von 3.000 € brutto. 

Er trat die Arbeit jedoch nie an, da er sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses krankmeldete. Zwei Wochen später kündigte die Firma innerhalb der Probezeit.

Die Krankenkasse des Mannes lehnte daraufhin die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung ab, es habe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, da er kein Einkommen erzielt habe.

Der Mann verklagte das Unternehmen und verlangte die Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem Beginn des Arbeitsvertrags. Er vertrat dazu die Auffassung, dass bereits durch einen rechtsgültigen Vertrag, der eine Entgeltzahlung vorsehe, ein Beschäftigungsverhältnis zustande komme. 

Dies müsse auch gelten, wenn ihm der Arbeitsantritt krankheitsbedingt nicht möglich sei. Andernfalls würde er aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit leer ausgehen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und der der Rechtsauffassung des Klägers widersprochen. 

Der Arbeitgeber müsse ihn nicht zur Sozialversicherung anmelden, da ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht schon mit dem Beginn des Arbeitsvertrags entstanden sei. 

Erforderlich sei vielmehr, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe. Dieser Anspruch entstehe jedoch bei neuen Arbeitsverhältnissen generell erst nach einer vierwöchigen Wartezeit. 

Diese gesetzliche Regelung solle verhindern, dass Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer tragen müssen, die direkt nach der Einstellung erkrankten. 

Der Gesetzgeber habe eine solche Konsequenz als unbillig angesehen. Unabhängig davon müsse der Mann sich erst an seine Krankenkasse wenden bevor er seinen Arbeitgeber verklage.

LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 21.01.2025 - L 16 KR 61/24

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung v. 10.02.2025

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