Der Bedarf für die Anschaffung eines internetfähigen Computers zur Teilnahme am pandemiebedingten Schulunterricht im heimischen Umfeld ist im Hartz IV-Regelbedarf nicht berücksichtigt. Nach dem Landessozialgericht NRW ist der Mehrbedarf auf 150 € zu veranschlagen. Das Gericht hat sich dabei am Preis eines Markentablets sowie dem Bedarfspaket „digitales Klassenzimmer“ der Bundesregierung orientiert.
Darum geht es
Die Antragstellerin bezieht SGB II-Leistungen und besucht die achte Klasse eines Gymnasiums. Ende Januar 2020 beantragte sie einen internetfähigen Computer. Sie legte eine Bestätigung der Schulleiterin vor, wonach sie diesen für Hausaufgaben benötige.
Das Jobcenter verneinte ebenso wie das Sozialgericht Gelsenkirchen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen Anspruch.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin war nur in Bezug auf die vom Sozialgericht versagte Prozesskostenhilfe erfolgreich. Im Übrigen hat das Landessozialgericht NRW diese zurückgewiesen.
Die Antragstellerin bedürfe keines Eilrechtsschutzes mehr, weil ihr mittlerweile durch die Schule die Nutzung eines internetfähigen Laptops aufgrund einer privaten Spende ermöglicht worden sei.
Gleichwohl sei grundsätzlich ein Anspruch nicht ausgeschlossen, da die geltend gemachten Kosten einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden unabweisbaren, laufenden Mehrbedarf darstellten.
Der Bedarf für die Anschaffung eines internetfähigen Computers zur Teilnahme an dem pandemiebedingten Schulunterricht im heimischen Umfeld sei im Regelbedarf nicht berücksichtigt.
Es handele sich um einen grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf für Bildung und Teilhabe. Denn die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts sei mit der pandemiebedingten Schließung des Präsenzschulbetriebs erforderlich geworden.
Zwar dürften Lernmittel in NRW an Schulen nur eingeführt werden, wenn sie zugelassen seien, was für Personalcomputer, Laptops und Tablets derzeit nicht der Fall sei. Dies gelte allerdings nur für den konventionellen Präsenzunterricht in der Schule und nicht im Rahmen eines flächendeckenden und dauerhaften Unterrichts von Zuhause aus während der aktuellen Corona-Pandemie.
Die Höhe des geltend gemachten Bedarfs sei mit etwa 150 €, orientiert an dem für ein internetfähiges Markentablet (10 Zoll, 16 GB RAM) ermittelten Preis i.H.v. 145 € sowie dem Bedarfspaket „digitales Klassenzimmer“ der Bundesregierung (150 € je Schüler), zu veranschlagen.
LSG NRW, Beschl. v. 22.05.2020 - L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B
Quelle: LSG NRW, Pressemitteilung v. 25.05.2020