Schüler einer iPad-Klasse haben keinen Anspruch auf Übernahme der Anschaffungskosten eines Tablets durch den Grundsicherungsträger. Das hat das LSG Niedersachsen-Bremen entschieden. Demnach obliegt die Ausstattung mit Lernmitteln dem Schulträger, der für Grundsicherungsempfänger Leihmöglichkeiten schaffen muss. Das Gericht konstatierte zudem eine Bevorzugung der Firma Apple.
Darum geht es
Zugrunde lag das Verfahren einer Sechstklässlerin aus der Region Hannover, deren Familie Hartz IV bezieht.
Mit Beginn des zweiten Schulhalbjahres war durch die Schule die unterstützende Nutzung eines iPads vorgesehen, das von den Eltern zu finanzieren war. Die Schülerin entschied sich für das teuerste Neugerät und beantragte beim Jobcenter die Erstattung der Kosten von rd. 460 €.
Das Jobcenter lehnte den Antrag ab und war allenfalls bereit, ein Darlehen zu gewähren. Demgegenüber meinte die Schülerin, dass sie ohne iPad die Hausaufgaben in Papierform bekäme und dadurch ausgegrenzt werde.
Ihre Eltern hätten der Einführung einer iPad-Klasse auch nur zugestimmt, weil sie glaubten, die Kosten vom Jobcenter zu bekommen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt.
Kosten für digitale Geräte seien aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Es liege kein Mehrbedarf vor, weil ein iPad weder schulrechtlich vorgeschrieben sei, noch zum Erreichen des Schulabschlusses erforderlich sei.
Gegenüber einkommensschwachen Familien knapp oberhalb von Hartz IV stelle ein iPad einen Luxus dar und keinen notwendigen Schulbedarf. Zudem obliege die Ausstattung mit Lernmitteln dem Schulträger, der für Grundsicherungsempfänger bei der Einrichtung von iPad-Klassen kostenfreie Leihmöglichkeiten schaffen müsse.
Denn Bedarfe, die der Durchführung des Unterrichts selbst dienten, lägen in der Verantwortung der Schule und dürften weder auf die Eltern noch auf das Jobcenter abgewälzt werden. Dadurch, dass einzelne Schulen eine solche Ausstattung verlangen würden, werde ein iPad noch nicht zum soziokulturellen Existenzminimum eines Schülers.
Ferner habe die Schule durch die Bevorzugung der Firma Apple gegen ihre Neutralitätspflicht verstoßen. Ein solcher Rechtsbruch könne nicht durch den Einsatz öffentlicher Mittel unterstützt werden.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der Senat die Revision zugelassen.
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 06.10.2020 - L 7 AS 66/19
Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung v. 02.11.2020