Wohnungslose EU-Ausländer können unter den erschwerten Bedingungen der Corona-Krise in Deutschland Anspruch auf existenzsichernde Leistungen haben. Das hat das Sozialgericht Düsseldorf in einem Eilverfahren entschieden. Unabhängig von einem Daueraufenthaltsrecht ist das Existenzminimum zu sichern. Besteht kein ALG II-Anspruch, kommt ein Anspruch auf Sozialhilfe in Betracht.
Darum geht es
Der Antragsteller hält sich seit 1994 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er beantragte Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) beim Jobcenter Wuppertal. Das Jobcenter lehnte den Leistungsantrag ab, da sich der Antragsteller nur zum Zwecke der Arbeitsuche in Deutschland aufhalte.
Ein Daueraufenthaltsrecht habe er nicht nachgewiesen, da unklar sei, ob er sich ununterbrochen in Deutschland aufgehalten habe. Der Antragsteller stellte am 27.03.2020 einen Antrag auf sozialgerichtlichen Eilrechtsschutz mit dem Ziel vorläufiger Leistungsgewährung.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Ein portugiesischer Wohnungsloser war mit seinem Eilantrag gegen das Jobcenter Wuppertal erfolgreich. Das Sozialgericht Düsseldorf sprach dem Antragsteller vorläufige Leistungen in Höhe des Regelbedarfs zu.
Unabhängig vom Vorliegen eines Daueraufenthaltsrechts müsse das Existenzminimum des Antragstellers in Deutschland gesichert werden. Dieser sei unstreitig hilfebedürftig. Hätte der Antragsteller keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, so hätte er einen Leistungsanspruch nach dem SGB XII (Sozialhilfe).
Das Jobcenter müsse zunächst als zuerst angegangener Träger die existenzsichernden Leistungen erbringen, zumal die Einschränkungen des öffentlichen Lebens die Situation von Wohnungslosen besonders erschweren.
Dabei könne der Antragsteller wegen der COVID-19-Pandemielage nicht darauf verwiesen werden, in sein Heimatland zurückzureisen und dort Leistungen zu beantragen.
Sozialgericht Düsseldorf, Beschl. v. 14.04.2020 - S 25 AS 1118/20 ER
Quelle: Sozialgericht Düsseldorf, Pressemitteilung v. 16.04.2020