Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung – was gibt es Neues an der Vergütungsfront?

Kaum ein Rechtsgebiet ist mehr in Bewegung als das Gebiet insolvenzrechtlicher Vergütung. Die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (kurz: InsVV) wurde erstmals zum 01.01.2021 angepasst und teils moderat, teils nennenswert, zum Teil aber auch nur unwesentlich erhöht.

Die InsVV selbst besteht zwar lediglich aus 20 Paragraphen. Eine überschaubare Materie meinen Sie daher? Keinesfalls. Die Rechtsprechung und die Literatur sind voll von unterschiedlichen Ansichten betreffend die Auslegung der Bestimmungen. Die Festsetzung der Vergütung bildet zwischenzeitlich ein Verfahren im Verfahren und nimmt bisweilen einen höheren Stellenwert ein als die Schlussrechnung eines Insolvenzverfahrens an sich.

Die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters beinhaltet dabei ein erhebliches Streitpotential – wie man beispielsweise der Literatur entnehmen kann (Haarmeyer, ZInsO 2022, 927). Vorliegende Themenseiten wollen sich daher mit der InsVV beschäftigen, dabei insbesondere neuere Entscheidungen und Entwicklungen in den Vordergrund stellen.

 

I. InsVV – sind am Ende die Gerichte schuld?

Haarmeyer (ZInsO 2022, 927) liefert – einmal mehr muss man leider sagen – ein sehr düsteres Bild betreffend die Praxis der Vergütungsfestsetzung. Während „zuletzt“ die Insolvenzverwalter von ihm stark kritisiert wurden (siehe der Beitrag in ZInsO 2022, 927), scheinen nun die Gerichte „die Wurzel“ allen Übels zu sein. Ob zu Recht oder zu Unrecht – darüber müssen die Fachleute kaum streiten, denn derlei Aussagen sind bekannt und zu erwarten. Klicken Sie hier und erfahren Sie mehr über die Herausforderungen bei der Vergütungsfestsetzung.

 

II. Zustellauslagen nach InsVV: das Tohuwabohu nimmt kein Ende

Mit Wirkung zum 01.01.2021 ist § 4 Abs. 2 InsVV durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG – v. 22.12.2020, BGBl I, 3256) dahingehend angepasst worden, dass hinsichtlich der Höhe der Zustellauslagen eine Bezugnahme auf Nr. 9002 KV-GKG etabliert wurde. Bereits in Report 05/2022 wurde über die unterschiedlichen Ansichten betreffend die zu honorierenden Zustellauslagen berichtet. Sind durch die Bezugnahme auf Nr. 9002 KV-GKG damit die ersten zehn Zustellungen nicht erstattungsfähig, oder sind ab der elften Zustellung alle Zustellungen (also auch die erste bis zehnte) zu erstatten? Hier mehr zu den Zustellauslagen nach InsVV erfahren.

 

III. Zur Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters

Der Sonderinsolvenzverwalter ist ein „Exot“ im gerichtlichen Insolvenzverfahren. Die Insolvenzordnung (zukünftig: InsO) regelt das Instrumentarium des Sonderinsolvenzverwalters nicht explizit. Dennoch ist allgemein anerkannt, dass ein Sonderinsolvenzverwalter grundsätzlich bei Vorliegen der Voraussetzungen bestellt werden kann. Bei diesen handelt es um Fälle, bei denen ein Vertretungsausschluss des eigentlichen Insolvenzverwalters gegeben ist oder wenn der Verwalter gegen sich selbst tätig werden müsste. Als Beispiel sind Fälle denkbar, bei denen – etwa bei einem Firmengeflecht – der Insolvenzverwalter mehrere Verfahren betreut und für die Masse einerseits Ansprüche gegen eine Rechtsperson durchsetzen muss, bei der er wiederum selbst als Verwalter tätig ist. Hier mehr  zur Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters erfahren.

 

IV. Vergütung bei Betriebsfortführung

a) Gerichtskosten

Mit Wirkung zum 01.01.2021 ist § 58 Abs. 1 GKG dergestalt angepasst worden, wonach für den Zeitraum einer Betriebsfortführung lediglich der Einnahmenüberschuss bei der Berechnung der Gerichtskosten zugrunde zu legen ist. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Übergangsregelung in § 71 Abs. 3 GKG ist die neue Fassung des § 58 Abs. 1 Satz 3 GKG nur anzuwenden auf Kosten, die nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung fällig werden. In sogenannten Altfällen ist die Rechtslage umstritten. Hier klicken und mehr zu den Gerichtskosten bei Betriebsfortführung erfahren.

b) Vergütung

Bei der Vergütungsberechnung des Insolvenzverwalters ist das sogenannte Netto-Prinzip (siehe oben Teil 4.1) bereits seit längerer Zeit bekannt. Der BGH (Beschl. v. 10.06.2021 – IX ZB 51/19, ZInsO 2021, 1658) verdeutlichte dies zuletzt noch einmal. Zudem ist zwingend eine sogenannte Vergleichsrechnung vorzunehmen, sofern ein Betrieb fortgeführt wird. Hieraus ergibt sich dann ein Überschuss oder ein Verlust. Hier klicken und mehr zur Vergütung bei Betriebsfortführung erfahren.

 

V. Mehrarbeit – Nachweis durch zeitliche Intensität?

Der BGH (Beschl. v. 07.10.2021 – IX ZB 4/20, ZInsO 2021, 2454) hatte sich Ende 2021 mit der Frage zu befassen, wie ein Insolvenzverwalter seinen „Mehraufwand“ für die beabsichtigten Zuschläge geltend machen und darlegen könne. Konkret ging es um die Frage, ob eine Bemessung eines Mehraufwands über aufgewandte Stunden in Betracht kommt. Hier weiterlesen.

 

VI. Abschläge – ein wenig geliebtes Thema

§ 3 InsVV liefert sogenannte Korrektive zu §§ 1, 2 InsVV, die es erlauben, in besonderen Fällen eine angemessene Vergütung herzustellen. Dabei werden vor allem die sogenannten Zuschläge häufig in der Praxis herangezogen und thematisiert. Aber das Gesetz liefert ebenfalls sogenannte Abschlagstatbestände, die es zu beachten gilt. Erfahren Sie hier mehr zu den Abschlagstatbeständen nach InsVV.

 

VII. Beschränkung des Zuschlages für freihändige Veräußerung eines mit Absonderungsrechten belasteten Grundstücks

Am 22.07.2021 gab es ein  weitreichende Entscheidung des BGH (BGH, Beschl. v. 22.07.2021 – IX ZB 85/19). Was war geschehen? Der im Verfahren bestellte Insolvenzverwalter veräußerte eine mit Absonderungsrechten belastete Betriebsimmobilie der Schuldnerin freihändig. Ein entsprechender Kostenbeitrag wurde vereinbart und floss an die Masse. Der Verwalter hat für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter eine Mehrvergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV in Höhe der Hälfte der Kostenbeiträge zugrunde gelegt und – wie bislang üblich – einen Zuschlag beantragt. In der zugelassenen, aber erfolglos gebliebenen Rechtsbeschwerde stellte der BGH sodann überraschend fest, dass auch im Fall von zusätzlich geltend gemachten Zuschlägen die Mehrvergütung in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV auf die Hälfte des für die Feststellung in die Masse geflossenen Betrags begrenzt ist. Hier weiterlesen.

Spezialreport Insolvenzrecht 2022

Die Auswirkungen in der Praxis im Fokus: Reform des § 64 InsO, Verkürzte Restschuldbefreiung, SanInsFoG, Rechtsprechung 2021/2022 uvm.

» Jetzt hier kostenlos herunterladen!

Empfehlungen der Redaktion

Tut uns Leid! Dieses Produkt ist zur Zeit leider nicht verfügbar! (#3)

Retten Sie, was zu retten ist!

198,00 € zzgl. Versand und USt