Der BGH (Beschl. v. 07.10.2021 – IX ZB 4/20, ZInsO 2021, 2454) hatte sich Ende 2021 mit der Frage zu befassen, wie ein Insolvenzverwalter seinen „Mehraufwand“ für die beabsichtigten Zuschläge geltend machen und darlegen könne. Konkret ging es um die Frage, ob eine Bemessung eines Mehraufwands über aufgewandte Stunden in Betracht kommt.
Wie schon in früheren Entscheidungen auch, lehnt der BGH eine Bemessung der Vergütung des Insolvenzverwalters nach Stundensätzen ab (BGH, Beschl. v. 01.03.2007 – IX ZB 278/05, ZInsO 2007, 370, 371, Rdnr. 11; Beschl. v. 15.01.2004 – IX ZB 96/03, ZInsO 2004, 257, Rdnr. 70).
Die Vergütung des Insolvenzverwalters stellt zwar eine erfolgsunabhängige, aufwandsbezogene Tätigkeitsvergütung dar. Ausgangslage“ bleibe jedoch eine Berechnungsgrundlage, die dann die Regelvergütung liefere, welche im Fall einer so unangemessenen Vergütung über das Korrektiv eines Zuschlags angepasst werden kann.
Eine Vergütungsbemessung nach dem Arbeits- und Kostenaufwand im Einzelfall und eine Berechnung nach Stundensätzen kommen danach weiterhin nicht in Betracht. Letztlich ist dies dem System der InsVV folgend auch stimmig. Zeitaufwand ist dabei relativ und lässt sich durch die Gerichte auch nicht überprüfen. Das Modell der Berechnungsgrundlage als Ausgangsposition der Vergütungsberechnung lässt sich über § 1, § 2 InsVV leicht handhabbar nachvollziehen.