2025: Neue Formulare in der Zwangsvollstreckung - Eine Herausforderung für Sie als Anwendende

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Auch 2025 wirken noch die Unruhe und Verunsicherung nach, die der Verordnungsgeber bei den ZV Formularen in den letzten Jahren zu verantworten hatte. 

Denn seit dem Inkrafttreten der neuen Zwangsvollstreckungsformulare am 22.12.2022 (!) wurden mehrfach nachträgliche Veränderungsvorschläge und Überarbeitungen diskutiert, eingeführt und teilweise wieder zurückgenommen – so dass nicht wenige Praktiker/Innen an den sich ständig ändernden Vorgaben verzweifelten.

  • Übergangsfristen: Zum einen wurden die Übergangsfristen für die Nutzung der Altformulare mehrfach (!) und letztendlich bis zum 31.8.2024 verlängert.
  • Erneute Überarbeitung der neuen Formulare: Zum anderen gab es im Frühsommer 2024 eine weitere Verordnung zur Änderung der ZV-Formulare (BR-Drucks. 203/24, Inkrafttreten 1.9.2024 – mit Übergangsregel bis 30.9.2025).

Durch die erneute Überarbeitung wurden notwendige inhaltliche Änderungen umgesetzt, denn der erste Wurf war schlicht fehlerbehaftet (s. dazu auch unseren weiterführenden Beitrag „Wichtige News: Schon wieder neue ZV-Formulare – Anwendungspflicht ab 1.10.2025“).

Für die Praxis bedeutet dies nun, dass seit dem 01.09.2024  gleichzeitig die

  • Formulare in der Fassung vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2368)
  • und die ganz neuen, korrigierten Formulare vom 1.9.2024

für die Zwangsvollstreckung verwendet werden dürfen. Diese Dualität wird bis zum 30.9.2025 bestehen bleiben.

Da die amtlichen Formulare Version 16.12.2022 mittlerweile immer öfter in der Praxis genutzt werden, tauchen damit auch immer mehr Probleme auf, die zu lösen sind.

  • Im Bewusstsein, dass die Praxis so manche Anwendung moniert hat, greifen wir diese Fragen auf und streben an, Ihnen als Anwender/In praktische Antworten und Lösungsvorschläge für die Nutzung der amtlichen Formulare zu geben.
  • Und auch bei den neuen ZV Formularen 2025 geben wir Ihnen zahlreiche Hilfestellungen für den Umstieg – dieser ist sogar ab sofort zu empfehlen, da die neuen Formulare inhaltlich schlüssiger sind und Sie besser mit diesen arbeiten können.

Dazu stehen Ihnen zahlreiche verschiedene – zum Teil auch kostenlose – Angebote auf dieser Seite zur Verfügung, die darauf ausgerichtet sind, Ihnen den Umstieg auf die neuen und neuesten Formulare so einfach wie möglich zu machen. Sehen Sie sich dazu gerne unsere Hinweise in der rechten Spalte an.

In diesem Beitrag, den Sie gerade lesen, soll hingegen nur eine kurze Einführung in die Materie erfolgen sowie der Gang der Gesetzgebung nachvollzogen werden.

Vorweg: Was hat sich geändert? Zum einen wurden die Gerichtsvollzieherformular-Verordnung und die alte Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung aufgehoben und eine gänzlich neue Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) erlassen, die 8 neue Pflichtformulare einführt.  

Zum anderen wurden Layout, Inhalt, Struktur und Systematik der Formulare umfassend überarbeitet.

Bei den Formularen handelt sich um Pflichtformulare für

  • den Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher
  • den Antrag für einen Pfändungsbeschluss und Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und
  • den Antrag für Durchsuchungsanordnungen nach § 758a Abs. 1, Abs. 4 ZPO

Im Detail: Ab wann müssen die neuen Zwangsvollstreckungsformulare genutzt werden?

Die neue Verordnung in der Ursprungsversion ist am 22. Dezember 2022 in Kraft getreten. Die Nutzung der neuen Formulare ist grundsätzlich verbindlich. Die neuen Formulare konnten sofort (ab 22.12.22) genutzt werden.

Ursprünglich gab es eine Übergangsregel, nach der sie erst ab dem 1.12.2023 zwingend zu nutzen sind. Diese Übergangsregel ist überarbeitet worden und wurde verlängert bis zum 31. August 2024.

Warum wurden die Formulare noch einmal überarbeitet?

Am 3.8.2023 hat das BMJ einen Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV-AendVO) auf den Weg gebracht, der am 1.9.2023 sowie am 10.10.2023 jeweils noch einmal aktualisiert wurde und die oben erwähnte längere Übergangsregel enthält.

Mit dem Referentenentwurf sollten ursprünglich außerdem die gerade neu eingeführten Formulare wegen handwerklicher Fehler noch einmal überarbeitet werden.

Diese Bereinigung wurde dann aber zwischenzeitlich gestoppt und erst später in einem gesonderten weiteren Verfahren zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung aufgegriffen.

Tipp –  Lesen Sie dazu auch diese weiterführenden Beiträge:

Wichtige News: Schon wieder neue ZV-Formulare – Anwendungspflicht ab 1.10.2025. Hier klicken und mehr erfahren.

Nach Chaos in der Gesetzgebung und drei verschiedenen Referentenentwürfen: Bundesrat genehmigt am 24.11.2023 die ZVFV-AendVO mit geänderten Übergangsfristen. Hier klicken und mehr erfahren.

 

Aktuelle Formulare 2025 für die Zwangsvollstreckung sind komplett geändert

Die aktuell gültigen Formulare Zwangsvollstreckung wurden nicht nur „ein bisschen“ angepasst, sondern komplett geändert. Alle Formulare wurden neu gruppiert, gestaltet und inhaltlich geändert.

Dabei wurden das Layout, der Inhalt, die Struktur und die Systematik der seit 2014 bzw. 2016 unveränderten Formulare umfassend überarbeitet. Hierdurch soll u.a. die Nutzerfreundlichkeit sowie die Möglichkeiten der digitalen Nutzung verbessert werden.

Die Formulare wurden außerdem inhaltlich aktualisiert. Seit der letzten Überarbeitung der Formulare sind mehrere Rechtsvorschriften geändert worden, auf die die Formulare Bezug nehmen. Darüber hinaus wurden Hinweise aus der Praxis aufgegriffen und bisherige Unzulänglichkeiten der Formulare beseitigt.

Neue ZV Pflichtformulare sorgen für Arbeit

Aber schon jetzt ist abzusehen: Die Zwangsvollstreckungsformulare werden in der neuen Fassung dem Gläubiger mehr Arbeit abverlangen als die derzeitigen.

Zum einen wird mehr anzukreuzen sein als bisher. Die Formulare weichen außerdem sowohl im Umfang als auch in der Darstellung erheblich von den gegenwärtigen Formularen ab.

Die neuen amtlichen Formulare stellen jeden, der mit der Zwangsvollstreckung befasst ist, vor Herausforderungen!

Achtung: Alle Formulare sind mit vielen Ankreuzmöglichkeiten versehen. Es wird daher zu einem erhöhten Zeitaufwand beim Ausfüllen kommen. Erschwert wird dies auch durch das völlig veränderte Layout, sowie die Tatsache, dass es im Bereich der Forderungsvollstreckung nur noch ein einziges Formular gibt.

 

Allen neuen Formularen ist gemeinsam, dass viele sog. Kontrollkästchen, d.h. Ankreuzmöglichkeiten vorhanden sind. Damit steigt im Einzelfall die Gefahr, dass bestimmte Möglichkeiten nicht angekreuzt werden und daher potenzielle Regressfallen drohen.

Damit für Gläubiger eine praktische Routine entsteht, ist es sinnvoll sich mit den Novellierungen eingehend zu beschäftigen und ausschließlich die neuesten Formulare zu benutzen, auch wenn übergangsmäßig noch die 2022er-Formulare verwendet werden dürfen.

Die rechtliche Basis: Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) und Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV-AendVO) als Gesetzestext

 

Aktuelles: Weitere Neuigkeiten rund um die Zwangsvollstreckung

In der Vergangenheit gab es neben der neuen ZVFV weitere gesetzliche Änderungen mit Auswirkungen für die Zwangsvollstreckung. Diese haben wir im folgenden Beitrag für Sie zusammengefasst. Hier klicken und weiterlesen.

Weitere Beiträge zum Thema Zwangsvollstreckung:

 

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