Das Urteil entscheidet den Streit der Parteien über das Bestehen und die Höhe eines Anspruchs. Allein durch den gerichtlichen Ausspruch, der z.B. eine Leistungspflicht des Beklagten in einer bestimmten Höhe feststellt, erlangt der Kläger im Regelfall nicht die Leistung. Zahlt der Beklagte nicht freiwillig, dann bedarf es der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil.
Staatlicher Zwang zur Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche
Zwangsvollstreckung ist das staatliche Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung oder Sicherung von Leistungs- und Haftungsansprüchen, die in einem zivilprozessualen Vollstreckungstitel "verbrieft" sind.
Regelmäßig, aber nicht notwendig, geht der Zwangsvollstreckung das "Erkenntnisverfahren" voraus, denn nicht jedem Prozess folgt die Zwangsvollstreckung, entweder weil der Beklagte freiwillig leistet oder das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt (z.B. das Feststellungsurteil, § 256 ZPO) hat.
Schließlich gibt es auch Vollstreckungstitel, die nicht das "Ergebnis eines Rechtsstreits" sind, wie z.B. vollstreckbare notarielle Urkunden und Kostenfestsetzungsbescheide. Der Staat ist verpflichtet, die beantragte Vollstreckung durchzuführen; darauf hat der Gläubiger einen Anspruch (sog. Vollstreckungsanspruch; vgl. auch: BVerfG, NJW 1988, 3141).
Leistungs- und Haftungsansprüche sind solche auf
- Zahlung von Geld (Geldforderungen),
- die Herausgabe von Sachen,
- die Vornahme vertretbarer oder unvertretbarer Handlungen,
- Abgabe von Willenserklärungen,
- die Erwirkung von Unterlassungen.
Rechtsgrundlage der Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung ist geregelt im 8. Buch der ZPO, im ZVG, in den GVGA und in verschiedenen landesrechtlichen Vorschriften. Die Gliederung des 8. Buchs der ZPO gibt das System der Zwangsvollstreckung vor. Im Bereich der öffentlich-rechtlichen Zwangsvollstreckung, d.h., für den Fall, dass die zwangsweise Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche verfolgt wird, ist u.a. die AO als Rechtsgrundlage z.B. für die Verfolgung von Ansprüchen der Finanzverwaltung sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände einschlägig.