Was ist nur los im Bundesjustizministerium? Diese Frage kann sich stellen, wer den Gesetzgebungsprozess rund um die neuen Pflichtformulare verfolgt hat. Der letzte Stand: In einem überarbeiteten, bereits dritten (!) Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung wurde die Übergangsfrist für die Anwendung der alten Formulare noch einmal geändert.
Die Übergangsfrist zur Nutzung der alten Formulare soll demnach nicht mehr bis zum 30.04.2025 gelten, sondern bereits am 31.08.2024 auslaufen. Das heißt, die Nutzung der neuen Formulare ist laut dem neuen Entwurf am 1.9.2024 verbindlich.
Update 29.11.23: Der Bundesrat hat der Verordnung am 24.11. zugestimmt, so dass sie pünktlich am 30.11.2023 (Tag nach Verkündung im BGBl.) in Kraft treten konnte!
Zur Vorgeschichte:
- Im Sommer 2023 hat das BMJ erkannt, dass die handwerklichen Fehler der neuen Formulare ausgebessert werden sollten – und daraufhin am 3.8.2023 einen Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung veröffentlicht. Nach diesem Entwurf sollten ganz neue, überarbeitete Formulare ab dem 1.6.2024 zu nutzen sein.
- In einem jüngeren Referentenentwurf, datiert auf den 1.9.2023, wurde diese Frist bis zum 1.5.2025 verlängert.
- Im endgültigen Entwurf ist die Frist nun wieder verkürzt worden, die Nutzung der Formulare, die im Dezember 2022 verabschiedet wurden, wird zum 1.9.2024 verbindlich.
- Und: Die ursprünglich vorgesehene Überarbeitung der Formulare wurde im endgültigen Entwurf gestrichen! Diese Bereinigung soll erst später in einem gesonderten weiteren Verfahren zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung aufgegriffen werden.
Wann diese inhaltlichen Änderungen in Angriff genommen werden und wie diese aussehen, ist derzeit offen (Update Sommer 2024: Mittlerweile ist auch dieses Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen, s. dazu unseren aktuellen Beitrag: Wichtige News: Schon wieder neue ZV-Formulare – Anwendungspflicht ab 1.9.2025).
Nach dem ursprünglichen Referentenentwurf vom 3.8.2023 waren folgende Änderungen im Vergleich zur Verordnung von Ende 2022 geplant:
- Zusätzliche Eintragungsmöglichkeiten bei den Angaben zum Schuldner zum Geburtsdatum-, ort um dadurch Personenverwechslungen zu vermeiden,
- Vergrößerung bestimmter Eingabefelder um Platz für erforderliche Angaben zu schaffen,
- Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen, durch Beantragung einer Vollstreckungsmaßnahme ohne Vollstreckungstitel und der Erleichterung der Geltendmachung von Säumniszuschlägen,
- übersichtlichere Gestaltung der Forderungsaufstellungen durch Eintragung von Zwischen- und Gesamtsummen.
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