Wichtige News: Schon wieder neue ZV-Formulare - Anwendungspflicht ab 1.10.2025

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Das Thema Änderung der Zwangsvollstreckungsformulare bewegt weiterhin die Gemüter. Kaum waren die ersten Änderungen vollzogen, steht bereits zum 1. September 2024 die nächste Änderung in der Pipeline.

Am 01.09.2024 tritt die Zweite Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung in Kraft (BR-Drucks. 203/24). Hierdurch greift der Verordnungsgeber die Vorschläge der Praxis zur Verbesserung der Handhabbarkeit der Zwangsvollstreckungsformulare auf.

Überblick über inhaltliche Änderung

  • In allen Formularen wird der graue Hintergrund in den auszufüllenden Formularfeldern entfernt und durch eine Linie unter dem Formularfeld bzw. bei mehrzeiligen Formularfeldern durch eine durchgängige Linie am linken und unteren Rand des Formularfeldes ersetzt.
  • Es werden die grauen Hintergründe bei den Modulbezeichnungen entfernt und durch Rahmenlinien oben, links und unten ersetzt.
  • Es werden zusätzliche Eintragungsmöglichkeiten bei den Angaben zum Schuldner geschaffen, es werden bestimmte Eingabefelder vergrößert, das Layout im Hinblick auf die Lesbarkeit nach einem Scannen wird verbessert, die Nutzungsmöglichkeiten bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen werden angepasst, die Forderungsaufstellungen werden übersichtlicher gestaltet.

Übergangsrecht bei ZV Formularen 2025

In der Zeit vom 1. September 2024 bis zum 30. September 2025 können weiterhin die Formulare in der Fassung vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2368) verwendet werden.

Erst ab dem 1. Oktober 2025 müssen dann die Neuformulare in der beschlossenen Form zwingend genutzt werden.

Die Übergangsfrist für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Forderungen wird bis zum 30. September 2025 verlängert.

Ab dem 1. Oktober 2025 müssen dann die Neuformulare verwendet werden.Die Übergangsfrist für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Forderungen wird bis zum 30. September 2025 verlängert. Ab dem 1. Oktober 2025 müssen dann die Neuformulare verwendet werden.

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