LG Osnabrück - Beschluß vom 20.05.1998 (7 T 54/98)
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Gläubigerin und Beschwerdeführerin kann vorliegend nicht verlangen, daß die verheiratete Schuldnerin so behandelt wird, als hätte sie ohne Ehegatten-Splitting anstelle der für sie in [...]