BSG - Beschluss vom 27.02.2024 (B 8 SO 5/24 AR)
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. [...]