LAG Nürnberg - Beschluß vom 13.04.1995 (7 (2) Sa 125/94)
I. Der Antrag auf richterliche Festsetzung der Dolmetscherentschädigung ist zulässig (§§ 17 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 1 ZSEG). II. Die Entschädigung ist auf DM 280,80 festzusetzen. 1. Die Höhe des Stundensatzes ist gemäß [...]