LSG Bayern - Beschluss vom 02.11.2011 (L 2 U 226/11 B)
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 10. Mai 2011 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis [...]