Kommt ein Einkaufswagen, der vom Fahrer eines Pkw neben seinem Kofferraum abgestellt wird, beim Befüllen auf einem abschüssigen Gelände ins Rollen und beschädigt das daneben stehende Fahrzeug, haftet nicht die Kfz-Haftpflichtversicherung, sondern derjenige, der den Einkaufswagen ungesichert abgestellt hat. Das hat das Amtsgericht München entschieden.
Darum geht es
Am 10.03.2011 parkte der Beklagte seinen Fiat Ducato auf dem Parkplatz eines REWE Marktes im Landkreis Starnberg, um ihn zu entladen. Er stellte einen Einkaufswagen neben seinem Fiat Ducato ab, um Getränkekisten aus dem Ducato in den Einkaufswagen laden zu können.
Dabei kam der Einkaufwagen auf dem abschüssigen Parkplatz ins Rollen und stieß gegen den neben dem Ducato geparkten Kastenwagen der Klägerin, wodurch an der rechten hinteren Seitentüre Kratzer entstanden sind. Der Schaden beträgt insgesamt 1.638,43 €.
Die Eigentümerin des Kastenwagens macht nun gegenüber dem beklagten Fahrer des Ducato und gegenüber der Haftpflichtversicherung, bei der der Ducato versichert ist, den Schaden geltend und erhob Klage vor dem Amtsgericht München.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die zuständige Richterin wies die Klage gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung ab, verurteilte jedoch den Fahrer des Fiat Ducato zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.519,91 €.
In ihrem Urteil führt die Richterin aus, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung nur einstandspflichtig ist, wenn sich ein Unfall ?bei Betrieb? eines Kraftfahrzeugs ereignet. Nach der Rechtsprechung ereignet sich ein Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs, wenn er ?durch die dem Kfz-Betrieb typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht wurde? und sich ?von dem Fahrzeug ausgehende Gefahren bei seiner Entstehung ausgewirkt haben?.
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass nach dieser Definition hier kein Unfall vorliegt. Die Tatsache, dass sich der Einkaufswagen in Bewegung gesetzt hat, habe nichts mit den typischen Gefahren bei der Bewegung eines Kraftfahrzeugs zu tun. Die Ursache des Unfalls liege nicht in der Gefahr, die durch den Fiat Ducato ausgeht, sondern darin, dass der Beklagte beim Abstellen des Einkaufswagens nicht darauf geachtete habe, dass dieser einen sicheren Stand hat und nicht wegrollt. Deshalb muss die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht für den Schaden aufkommen.
Haften muss jedoch der Fahrer des Fiat Ducato. Er hätte dafür sorgen müssen, dass der Einkaufswagen beim Beladen nicht wegrollt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Amtsgericht München, Urt. v. 05.02.2014 - 343 C 28512/12
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 06.02.2015