Das Landgericht Hannover hat einem Autobesitzer Schadensersatz für eine geborstene Heckscheibe nach einer Waschanlagennutzung zugesprochen. Dadurch dass der Waschanlagenbetreiber keine der branchenüblichen Schutzhüllen für die Heckscheibenwischer verwendet hatte, hat er nach Ansicht des Gerichts seine Verkehrssicherungspflichten verletzt und den Schaden an dem Pkw verursacht.
Darum geht es
Der Kläger ließ sein Fahrzeug in der an die Tankstelle des Beklagten angeschlossenen Waschanlage in Hannover waschen. Nach Beendigung des Waschvorganges stellte er eine Beschädigung der Heckklappe, des Heckscheibenwischers und der Heckscheibe fest.
Die Parteien stritten über die Schadensursächlichkeit. Während der Kläger behauptete, die Beschädigung beruhe auf einem fehlerhaften Anpressdruck der Waschbürste, ging der Beklagte davon aus, die Beschädigung sei auf einen Vorschaden des Fahrzeuges zurückzuführen.
Das Amtsgericht Hannover hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht nachgewiesen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Landgericht Hannover hat in der Berufung die sachverständige Begutachtung des Schadens veranlasst. Nach dessen Ergebnis ist der Schaden zwar nicht durch eine Fehlfunktion der Waschanlage verursacht worden. Er resultierte jedoch aus der Nicht-verwendung einer Scheibenwischerschutzhülle.
Durch die von oben nach unten über die Heckscheibe streichende Waschbürste ist der nach hinten aufstellbare Heckscheibenwischer infolge der deutlichen Reibungswiderstände von der Heckscheibe abgehoben und nach hinten aufgerichtet worden.
In weiterer Folge haben sich sodann einzelne Bürstenfasern in dem Heckscheibenwischer verklemmt und diesen in der Rotationsbewegung abgerissen.
Hierdurch wurde die Heckklappe erheblich verformt und die fest eingeklebte Heckscheibe verspannt, sodass sie schließlich aufgrund der hohen Belastung geborsten ist.
Eine Schutzhülle für den Heckscheibenwischer hätte dies effektiv verhindert. Die Bürste wäre über die nasse und glatte Kunststoffhülle hinweggeglitten, ohne den Scheibenwischer aufzurichten.
Da die Verwendung derartiger Schutzhüllen zudem branchenüblich und bekannt ist, haftet der Beklagte als Waschanlagenbetreiber im Ergebnis für die Schäden am Fahrzeug.
Landgericht Hannover, Urt. v. 27.03.2015 - 10 S 17/12
Quelle: Landgericht Hannover, Pressemitteilung v. 02.04.2015