Wer seinem Ärger über einen ordnungswidrig geparkten Pkw Luft macht, indem er das Fahrzeug mit Tritten traktiert, muss den entstandenen Schaden in voller Höhe begleichen. Ein Mitverschulden muss sich der Pkw-Fahrer und Parksünder dann jedenfalls nicht anrechnen lassen. Ein 64-jähriger muss deshalb nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München knapp 1.000 € zahlen.
Darum geht es
Am 27.09.2014 gegen 2.48 Uhr parkte der Kläger seinen Pkw BMW der 3-Serie, Erstzulassung im Jahr 2009, kurz auf dem Gehweg der Würmtalstraße in München vor einer dort befindlichen Bankfiliale, da er dort Geld abheben wollte. Ein 64-jähriger Münchner, der dort in Großhadern gerade Zeitungen austrug, ärgerte sich über dieses Verhalten und trat mit dem Fuß gegen die rechte Seite des Pkw.
Der Kläger meint, dass der Beklagte außerdem mit dem Zeitungswagen gegen die Fahrertüre gestoßen ist. Dadurch ist ein Schaden am Pkw in Höhe von 986,78 € entstanden. Der Kläger forderte den Zeitungsausträger auf, den Schaden zu begleichen. Dieser zahlte nicht. Er fühlte sich durch den Pkw-Fahrer genötigt, da dieser ihm den Weg abgeschnitten habe. Es sei die enorme physische und psychische Belastung zu berücksichtigen, die das Austragen der Zeitungen zu nachtschlafender Zeit mit sich bringt, auch unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters, so der Zeitungsausträger. Der Pkw-Fahrer erhob Klage vor dem Amtsgericht München.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die zuständige Richterin gab dem Pkw-Fahrer Recht. Der Zeitungsausträger muss den Schaden ersetzen.
Der Zeitungsausträger habe selbst eingeräumt, gegen den Pkw getreten zu haben. Er habe gegenüber der Polizei die Beschädigungen eingeräumt. Der Pkw-Fahrer habe sich zwar ordnungswidrig verhalten und bei dem Parken auf dem Gehweg gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, der Schaden sei jedoch durch die vorsätzliche Sachbeschädigung des beklagten Zeitungsausträgers entstanden und nicht etwa bei dem Versuch, an der Engstelle vorbeizukommen. Daher treffe den Pkw-Fahrer kein Mitverschulden an dem Schaden.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Amtsgericht München, Urt. v. 18.05.2015 - 122 C 2495/15
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 13.08.2015