Das OLG Oldenburg hat im sog. Abgasskandal der Klage einer Frau aus Schleswig-Holstein stattgegeben, die einen Golf VI Diesel gekauft hatte. Das Gericht bejahte einen Schadensersatzanspruch gegen die Volkswagen AG aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung unter Anrechnung der gezogenen Nutzungen. VW muss der Käuferin zudem für die Zeit ab Vertragsschluss Zinsen auf den Kaufpreis zahlen.
Darum geht es
Die Frau aus Schleswig-Holstein hatte 2014 - also noch bevor der sogenannte „Abgasskandal“ in der Presse diskutiert wurde - in Oldenburg einen gebrauchten Pkw Golf VI Diesel zum Preis von rund 16.000 Euro gekauft. In dem Fahrzeug war der von der VW AG hergestellte Dieselmotor EA 189 verbaut.
Nachdem das Kraftfahrtbundesamt (KBA) die Programmierung des Motors als unzulässige Abschalteinrichtung gerügt hatte, wurde im Jahr 2017 ein von der VW AG entwickeltes Software-Update aufgespielt. Die Klägerin wollte das Fahrzeug aber nicht behalten und verklagte die VW AG auf Schadensersatz gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das OLG Oldenburg hat jetzt das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11.01.2019 bestätigt, das der Klage im Wesentlichen stattgegeben hatte.
Der Klägerin steht demnach gegen die VW AG ein Schadensersatzanspruch wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB zu. Nach Auffassung des Gerichts hat die VW AG die Klägerin durch den Einbau und das Inverkehrbringen des fehlerhaften Motors getäuscht.
Denn die Klägerin hätte das Auto nicht gekauft, wenn sie von der Abschaltprogrammierung gewusst hätte, die - jedenfalls vor der Konzipierung des Software-Updates - das Risiko mit sich gebracht habe, dass das Auto nicht mehr im Straßenverkehr gefahren werden durfte.
Das Verhalten der VW AG sei auch sittenwidrig, weil sie das mangelhafte Fahrzeug vorsätzlich und gerade zur Täuschung der Käufer in Verkehr gebracht habe.
Die Klägerin müsse sich allerdings die bereits gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Das heißt, sie kann das Fahrzeug zwar zurückgeben, erhält aber vom Kaufpreis nur einen Teil zurück. Für jeden gefahrenen Kilometer wird ein Abzug vorgenommen, weil die Klägerin das Auto ja tatsächlich genutzt und davon profitiert hat.
Die VW AG muss der Klägerin allerdings für die Zeit ab Vertragsschluss Zinsen auf den Kaufpreis zahlen (§ 849 BGB). Denn sie hat ihr Geld, das sie ja für das Auto ausgegeben hat, nicht anderweitig nutzen können.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen, weil es noch keine einheitliche Rechtsprechung der deutschen Oberlandesgerichte zu diesem Komplex gibt. Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte im Februar eine Haftung von VW verneint.
OLG Oldenburg, Urt. v. 02.10.2019 - 5 U 47/19
Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung v. 04.10.2019