Das OLG Braunschweig hat im Zuge des sog. Abgasskandals entschieden, dass ein Käufer, in dessen VW-Fahrzeug ein Motor der Baureihe EA 189 EU 5 mit einer „Abschaltautomatik“ eingebaut war, von der Volkswagen AG als Herstellerin keinen Schadensersatz bekommt. Das Gericht lehnte u.a. eine Garantie der VW-AG und eine sittenwidrige Schädigung ab, ließ aber die Revision zum BGH zu.
Darum geht es
Der Kläger hatte zunächst in der Vorinstanz vor dem Landgericht Braunschweig von der Beklagten als Herstellerin die Rückzahlung des Kaufpreises für seinen bei einem Autohaus erworbenes Fahrzeug verlangt, das vom sogenannten Abgasskandal betroffen ist. Hilfsweise hatte er Zahlung von Schadenersatz und Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht, sowie darüber hinaus Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und Erstattung vorprozessual entstandener Rechtsanwaltskosten verlangt.
Das Landgericht Braunschweig hatte die Klage abgewiesen (LG Braunschweig, Urt. v. 31.08.2017 - 3 O 21/17 (055)).
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das OLG Braunschweig hat die Entscheidung des Landgerichts Braunschweig bestätigt. Die Vorsitzende des 7. Zivilsenats und Vizepräsidentin des OLG Dr. Christa Niestroj hat im Rahmen der Urteilsverkündung ausgeführt, dass eine rechtliche Grundlage für einen klägerischen Anspruch nicht bestehe.
So erklärte sie zunächst, dass in der Übereinstimmungsbescheinigung, mit der der Hersteller bestätigt, dass das konkrete ausgelieferte Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht, keine Garantie der VW-AG liege. Eine solche Bestätigung sei keine Willenserklärung des Herstellers, dass er für die vereinbarte Beschaffenheit einstehen werde.
Auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung habe der Kläger nicht. Diese setzten voraus, dass die VW-AG gegen ein Gesetz verstoßen habe, das dazu diene, den Kläger zu schützen. Das hat der 7. Zivilsenat aufgrund der die Typgenehmigung und Übereinstimmungsbescheinigung betreffenden Vorschriften nicht feststellen können.
Zwar habe die VW-AG in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschaltautomatik verbaut, ein Verstoß gegen die Regelungen der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) liege aber nicht vor, denn sowohl die Übereinstimmungsbescheinigung als auch die zugrundeliegende Typgenehmigung blieben trotz der Abschaltvorrichtung wirksam.
Darüber hinaus würden diese Regelungen nicht dazu dienen, das Vermögen des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs zu schützen, sondern vor allem auf hohe Verkehrssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz und rationelle Energienutzung abzielen. Auch deswegen bestehe kein Anspruch des VW-Kunden.
Der 7. Zivilsenat verneinte ebenfalls einen Schadensersatzanspruch wegen eines von der Klägerseite behaupteten betrügerischen Handelns der VW-AG. Hierzu habe der Kläger keinen ausreichenden Vortrag hinsichtlich aller Voraussetzungen gehalten.
Ansprüche aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung hat der Senat unter anderem deshalb abgelehnt, weil der Einbau der unzulässigen Abschaltvorrichtung keine Vorschriften verletze, die den individuellen Schutz des Klägervermögens bezwecken würden.
Der Senat hat die Revision zugelassen. Dieses Rechtsmittel muss innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils an die Parteien beim BGH eingelegt werden.
OLG Braunschweig, Urt. v. 19.02.2019 - 7 U 134/17
Quelle: OLG Braunschweig, Pressemitteilung v. 19.02.2019