Das OLG Koblenz hat dem Käufer eines gebrauchten VW-Dieselfahrzeugs einen Anspruch gegen den Hersteller aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung zuerkannt. Dies umfasst nach dem Gericht nicht nur die Rückzahlung des um den Nutzungsvorteil gekürzten Kaufpreises, sondern auch eine Verzinsung ab dem Datum der Kaufpreiszahlung hinsichtlich des manipulationsbedingten Minderwerts.
Darum geht es
Der Kläger hatte im März 2011 einen Pkw Golf als Gebrauchtwagen zu einem Gesamtpreis von 25.700 € gekauft.
Nach Bekanntwerden des Manipulationsvorwurfs hat er die Herstellerin des Fahrzeugs und Motors im Wege des Schadensersatzes unter anderem auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs in Anspruch genommen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Bereits das Landgericht hatte dem Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zugesprochen. Das OLG Koblenz hat dies im Berufungsverfahren bestätigt.
Die beklagte Fahrzeugherstellerin hat demnach den Anschein erweckt, die von ihr produzierten Fahrzeuge entsprächen den gesetzlichen Vorgaben und seien uneingeschränkt nutzbar.
Tatsächlich habe sie jedoch durch den Einbau der durch das Kraftfahrtbundesamt beanstandeten Steuerungssoftware eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet und hierdurch das Risiko einer Stilllegung des Fahrzeugs geschaffen, wobei die Gewinnmaximierung Triebfeder ihres Handelns gewesen sei. Dies sei bei einer Gesamtwürdigung als sittenwidrig einzustufen.
Der Kläger habe auch durch dieses sittenwidrige Vorgehen der beklagten Fahrzeugherstellerin einen Schaden erlitten, indem er ein Fahrzeug erwarb, das hinter seiner Vorstellung zurückgeblieben sei, da er von einem ordnungsgemäß ausgerüsteten Fahrzeug ausgegangen sei.
Bei der Motorsteuerungssoftware, welche bei erkanntem Prüfbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert, handelt es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Der Einbau dieser unzulässigen Abschalteinrichtung mindert den Wert des Fahrzeugs, da diesem durch die Manipulation schon im Zeitpunkt der Übergabe das Risiko der Stilllegung angehaftet hat.
Der Schaden des Klägers liegt demnach also im Kauf des Pkw, weshalb er von der beklagten Fahrzeugherstellerin die faktische Rückabwicklung des Vertrages verlangen könne.
Dies umfasst nach dem Gericht nicht nur die Rückzahlung des - um den Nutzungsvorteil gekürzten - Kaufpreises, sondern auch die Verzinsung des gezahlten Kaufpreises in Höhe des manipulationsbedingten Minderwerts des Fahrzeugs ab Datum der Kaufpreiszahlung.
Dieser Anspruch folge aus § 849 BGB. Nach dieser Vorschrift könne derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung dazu gebracht werde, Geld zu überweisen oder zu übergeben, vom Schädiger eine Verzinsung jenes Betrages verlangen, hinter dem der Wert des im Gegenzug zur Zahlung Erlangten zurückbleibt.
Diesen Minderwert schätze der Senat beim Einbau der unzulässigen Steuerungssoftware auf etwa 10 % des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises.
Der Senat hat die Revision zugelassen.
OLG Koblenz, Urt. v. 16.09.2019 - 12 U 61/19
Quelle: OLG Koblenz, Pressemitteilung v. 18.11.2019