Das Sozialgericht Oldenburg hat in zwei einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Stadt Wilhelmshaven und die Stadt Oldenburg verpflichtet, die Zahlungen an eine Asylbewerberin bzw. einen Asylbewerber neu zu berechnen und dabei jährliche Anpassungen der Bedarfshöhe zu berücksichtigen. Die zuständigen Behörden sind demnach eigenständig verpflichtet, die Leistungsanpassungen vorzunehmen.
Darum geht es
Den Entscheidungen lag ein Antragsverfahren von Asylbewerbern aus Wilhelmshaven und Oldenburg zugrunde, die sich gegen die Höhe der ihnen jeweils nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bewilligten Zahlungen wandten.
Die Festsetzung der Höhe der ihnen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) gewährten Leistungen ist nach Auffassung des Sozialgerichts Oldenburg jedoch fehlerhaft vorgenommen worden.
Hintergrund der Entscheidungen ist, dass der Gesetzgeber entgegen seinem gesetzgeberischen Programm die Höhe der Bedarfe für Leistungsbezieher nach dem AsylbLG nicht zeitgleich mit den Leistungssätzen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) und nach dem SGB XII (Grundsicherung) für 2017 neu festgesetzt hat.
Gleichzeitig hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entgegen den gesetzlichen Vorschriften die ansonsten jährlich zu erfolgende Erhöhung der Bedarfe für Leistungsbezieher nach § 3 AsylbLG nicht bekannt gemacht.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Nach den Entscheidungen des Sozialgerichts Oldenburg ist trotz der fehlenden Bekanntmachung durch das Bundesministerium die für Leistungen nach dem AsylbLG zuständige Behörde eigenständig verpflichtet, die jährlichen Anpassungen der Leistungen nach § 3 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG vorzunehmen.
Denn diese Vorschrift begründet unmittelbar eine Verpflichtung der Behörde zur jährlichen Anpassung der Leistungshöhe, auch wenn eine Bekanntmachung durch das Bundesministerium nicht erfolgt ist.
Den Antragstellern der Verfahren vor dem Sozialgericht Oldenburg erwächst daraus jeweils ein zusätzlicher Anspruch auf Leistungen in Höhe von ca. 16 € monatlich.
Diese Entscheidungen sind nur vorläufig, da es sich um Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz handelte und die zugehörigen und noch anhängigen Klageverfahren in der Hauptsache noch nicht entschieden sind. Beide Entscheidungen sind derzeit noch nicht rechtskräftig.
Sozialgericht Oldenburg, Beschl. v. 12.07.2019 - S 26 AY 18/19 ER und S 25 AY 15/19 ER
Quelle: Sozialgericht Oldenburg, Pressemitteilung v. 27.08.2019