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Sozialrecht, Arbeitsrecht -

Arbeit & Soziales: Was ändert sich in 2025?

Mit dem Jahresanfang treten eine ganze Reihe gesetzlicher Neuregelungen bei Arbeit, Soziales, Gesundheit und Pflege in Kraft. So erhöhen sich mit dem Mindestlohn die Grenzen für Mini- und Midijobs. Auch die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Rentenversicherung steigen deutlich. Zudem bringen elektronische Patientenakte, Krankenhausreform und die „Digitale Rentenübersicht“ Neuerungen.

Mindestlohn sowie Mini- und Midijob

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2025 auf 12,82 € brutto in der Stunde. Damit wird die unterste Lohngrenze um 41 Cent höher liegen als im Jahr 2024. Gleichzeitig erhöht sich die Minijob-Grenze von 538 € auf 556 € brutto. 

Die unterste Midijob-Grenze liegt in 2025 bei 556,01 €. Die oberste Grenze im sog. Übergangsbereich bleibt bei 2.000 € brutto im Monat. Bis zu diesem Einkommen zahlen Beschäftigte geringere Beiträge in die Sozialversicherungen.

Kurzarbeitergeld 

Die Bundesregierung verlängert die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld auf 24 Monate. Die Maßnahme tritt zum 01.01.2025 in Kraft und ist befristet bis Ende 2025. 

Anschließend gilt wieder die reguläre Bezugsdauer von maximal zwölf Monaten. Ohne die Verlängerung wäre davon auszugehen, dass es in den kommenden Monaten zu einem erheblichen Personalabbau in bereits von Kurzarbeit betroffenen Betrieben käme.

Künstlersozialabgabe

Im Jahr 2025 bleibt der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung stabil bei 5,0 %.

Wohngeld 

Anfang 2025 wird das Wohngeld an die allgemeine Preis- und Mietenentwicklung angepasst. Es steigt um durchschnittlich 15 % oder etwa 30 € pro Monat. Haushalte, die bereits Wohngeld erhalten, bekommen das erhöhte Wohngeld Plus für die Zeit ab dem 01.01.2025 automatisch.

Beitragsbemessungsgrenzen und Versicherungspflichtgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung steigen Anfang 2025 deutlich. Grund dafür ist die positive Einkommensentwicklung. 

In der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich die Beitragsbemessungsgrenze einheitlich auf jährlich 66.150 € bzw. monatlich 5.512,50 € erhöhen. 

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung soll 2025 jährlich 73.800 € bzw. monatlich 6.150 € betragen. 

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt erstmals einheitlich in ganz Deutschland auf 8.050 € im Monat (in der knappschaftlichen Rentenversicherung Steigerung auf monatlich 9.900 €).

Regelsätze 

Die Höhe des Bürgergeldes und der Sozialhilfe bleiben 2025 unverändert. Alleinstehende erhalten weiterhin 563 € im Monat. Die Besitzschutzregelung gilt nicht für Asylbewerber, die in den ersten 36 Monaten in Deutschland Geldleistungen erhalten. Dementsprechend sinken diese Leistungen in 2025. 

Digitale Rentenübersicht

Die Digitale Rentenübersicht gibt seit Mitte 2023 einen Überblick über die Ansprüche aus gesetzlicher, privater und betrieblicher Vorsorge. 

Zum 01.01.2025 müssen Vorsorgeeinrichtungen an das Online-Portal der Deutschen Rentenversicherung angebunden sein. Die Nutzung des Online-Portals ist freiwillig, kostenlos und von jedem gängigen Internetbrowser aus möglich.

Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrente

Wer eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht, kann ab Januar 2025 mehr hinzuverdienen. Bei voller Erwerbsminderung ergibt sich eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von rund 19.661 €. Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Mindesthinzuverdienstgrenze rund 39.322 €.

Altersgrenze für Renteneintritt 

Seit 2012 wird das Renteneintrittsalter schrittweise angehoben („Rente mit 67“) - bis 2031 auf das 67. Lebensjahr. Aktuell erreicht der Jahrgang 1960 seine reguläre Altersgrenze mit 66 Jahren und vier Monaten.

Für Menschen, die später geboren wurden, erhöht sich das Renteneintrittsalter in Zwei-Monats-Schritten weiter. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt das 67. Lebensjahr als Altersgrenze.

Bei der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte (ursprünglich „Rente mit 63“) steigt die Altersgrenze schrittweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr. 1961 Geborene können diese Altersrente ab einem Alter von 64 Jahre und sechs Monaten erhalten. 

Für später Geborene erhöht sich die Altersgrenze pro Jahrgang um zwei Monate. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt einheitlich das 65. Lebensjahr als Altersgrenze. 

Kinderbetreuung

Am 01.01.2025 tritt das sog. „Kita-Qualitätsgesetz“ in Kraft, mit dem die frühkindliche Bildung und Betreuung verbessert werden soll. Mit den finanziellen Mitteln von insgesamt rund vier Milliarden € sollen u.a. mehr Fachkräfte gewonnen werden.

Elektronische Patientenakte 

Ab dem 15.01.2025 müssen die Krankenkassen allen gesetzlich Versicherten die elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung stellen. Sie wird dann in einem gestuften Verfahren eingeführt. Zunächst wird sie in Modellregionen erprobt und getestet, bevor sie bundesweit zum Einsatz kommt. 

Krankenhausreform

Das bisherige Vergütungssystem der Fallpauschalen wird angepasst. Damit sollen Kliniken von dem finanziellen Druck befreit werden, immer mehr Fälle zu erbringen. Künftig sollen sie einen Großteil der Vergütung für das Vorhalten von Leistungen bekommen. 

Kliniken sollen auch Qualitätskriterien erfüllen, um einer sog. Leistungsgruppe zugewiesen zu werden. Diese Kriterien sollen bundesweit einheitlich definiert sein, damit Leistungen nur dort erbracht werden, wo das Personal die Erfahrung hat und die geeignete technische Ausstattung vorhanden ist.

Leistungen für Pflegebedürftige

Die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung steigen zum 01.01.2025 um 4,5 % - auch die Leistungen bei stationärer Pflege. Dies soll Pflegebedürftige bei pflegebedingten Ausgaben, die sie selber tragen müssen, entlasten. Die Anpassung der Leistungsbeträge hat ein Gesamtvolumen von 1,8 Milliarden €.

Beitragssätze zur Pflegeversicherung

Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung steigt ab 2025 um 0,2 Prozentpunkte. Hiermit soll die Zahlungsfähigkeit der Pflegeversicherung sichergestellt werden.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung v. 20.12.2024

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