Krankenkassenbeiträge richten sich bei freiwillig Versicherten auch nach dem Einkommen des privat versicherten Ehepartners. Das hat das Hessische Landessozialgericht entschieden. So ist die Hälfte des Einkommens des Ehe- bzw. Lebenspartners zu berücksichtigen, soweit dieser keiner gesetzlichen Krankenkasse angehört. Dies gilt für alle freiwillig Versicherten, nicht nur für Selbständige.
Darum geht es
Eine freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Frau aus dem Main-Kinzig-Kreis wehrte sich gegen die Festsetzung ihrer Versicherungsbeiträge. Das Einkommen ihres privat krankenversicherten Ehemanns hätte bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden dürfen.
Die Krankenkasse hingegen verwies auf die sogenannten „Verfahrensgrundsätze Selbstzahler“, nach welchen auch das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen sei. Die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds ist zu berücksichtigen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Hessische Landessozialgericht hat die Auffassung der Krankenversicherung und damit auch die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.
Die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge richtet sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen. Bei einem freiwillig Versicherten ist dessen gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
Ist dessen Ehegatte oder Lebenspartner nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, so sind auch dessen Einnahmen bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen.
Bei der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.
Dem entsprechend habe der GKV-Spitzenverband mit den „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ geregelt, dass die Hälfte des Einkommens des Ehegatten (bzw. Lebenspartners) zu berücksichtigen sei, soweit dieser keiner gesetzlichen Krankenkasse angehöre.
Denn das Einkommen des den Lebensunterhalt überwiegend bestreitenden bzw. des höherverdienenden Ehegattens (bzw. Lebenspartners) stelle den entscheidenden Faktor für die wirtschaftliche Lage innerhalb der Ehe (oder Partnerschaft) dar und bestimme damit auch entscheidend die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds.
Diese Grundsätze gälten für alle in der GKV freiwillig Versicherten, nicht nur für die hauptberuflich selbstständig Tätigen, auch wenn es (nur) für diese zwischenzeitlich eine ausdrückliche entsprechende Regelung gegeben habe.
Diese Regelung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Hessisches LSG, Urt. v. 31.08.2023 - L 8 KR 174/20
Quelle: Hessisches LSG, Pressemitteilung v. 31.08.2023