Sozialrecht, Arbeitsrecht -

Krankenkasse: Kein Freibetrag für freiwillig versicherte Betriebsrentner

Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherte Betriebsrentner können von dem 2020 eingeführten Freibetrag nicht profitieren. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt demnach nicht vor, weil pflichtversicherte Rentner ihre GKV-Mitgliedschaft durch eine ausreichend lange Zeit in der Sozialversicherung erlangt haben.

Darum geht es

In den Verfahren wenden sich die als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Kläger gegen die Höhe der ab 2020 festgesetzten Krankenversicherungsbeiträge. 

Neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen sie Versorgungsbezüge aus einer betrieblichen Altersversorgung. Sie begehren eine Reduzierung der Krankenversicherungsbeiträge durch den Abzug des Freibetrags, der zum 01.01.2020 für Renten der betrieblichen Altersversorgung eingeführten wurde.

Klagen und Berufungen der Kläger sind jeweils erfolglos geblieben. Zur Begründung haben die beklagten Krankenkassen und die Instanzgerichte ausgeführt, dass die Freibetragsregelung auf freiwillig Krankenversicherte keine Anwendung finde. 

Mit ihren Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung von § 226 Absatz 2 Satz 2 SGB V und Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz. Sachliche Gründe für eine Differenzierung zwischen pflicht- und freiwillig versicherten Rentnern beim Abzug des Freibetrags auf Renten der betrieblichen Altersversorgung seien nicht gegeben. 

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Revisionen hatten vor dem Bundessozialgericht keinen Erfolg.

Als freiwillig versichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung war dem Kläger auf die von ihm bezogenen Renten der betrieblichen Altersversorgung kein Freibetrag nach Maßgabe des § 226 Absatz 2 Satz 2 SGB V zu gewähren.

Renten der betrieblichen Altersversorgung unterliegen als mit der Rente vergleichbare Einnahmen (sog. Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. 

Anders als zuvor gilt für Versorgungsbezüge pflichtversicherter Mitglieder seit 2004 nicht mehr der halbe, sondern der volle Beitragssatz. Faktisch führte dies für sie zu einer Verdoppelung der aus dem Versorgungsbezug zu zahlenden Beiträge. 

Zum Jahresbeginn 2020 führte der Gesetzgeber für Krankenpflichtversicherte zur nachhaltigen Stärkung der Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge den Abzug eines Freibetrags von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Renten der betrieblichen Altersversorgung ein (159,25 € Stand: 2020; 176,75 € Stand: 2024). 

Dadurch sollten die über vier Millionen betroffenen pflichtversicherten Betriebsrentner im Einzelfall in Höhe von circa 300 € jährlich entlastet werden. Das Beitragsaufkommen der gesetzlichen Krankenversicherung wird dadurch um 1,2 Milliarden Euro jährlich reduziert. 

Den in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Betriebsrentnern steht der pflichtversicherten Betriebsrentnern eingeräumte Freibetrag nach den einschlägigen Vorschriften nicht zu. 

Dies führt nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Pflichtversicherte Rentner haben ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine ausreichend lange Zeit der Zugehörigkeit zur Sozialversicherung erlangt. 

Dies durfte der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs des Freibetrags als beitragsrechtliche Privilegierung berücksichtigen.

BSG, Urt. v. 05.11.2024 - B 12 KR 9/23 R, B 12 KR 3/23 R und B 12 KR 11/23 R

Quelle: BSG, Pressemitteilung und Terminbericht v. 06.11.2024

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