Das LSG Berlin-Brandenburg hat einen Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) durch einen kurzzeitigen Teilrentenbezug abgelehnt. Demnach kommt es auf ein für zwölf Monate prognostiziertes Durchschnittseinkommen an. Und nur wenn dieses geringer ist als die maßgebliche Einkommensgrenze, können Rentner in der Familienversicherung versichert werden.
Darum geht es
Der heute 69 Jahre alte Kläger ist seit dem Jahr 2008 privat krankenversichert, seit Juli 2019 verheiratet und bezieht, nachdem er seine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben hatte, neben einer Betriebsrente eine Rente der Deutschen Rentenversicherung.
Zum 01.09.2021 beantragte er bei der Rentenversicherung, nur einen Teil seiner Rente ausgezahlt zu bekommen.
Sodann beantragte der Rentner unter Verweis auf das nun unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze liegende Monatseinkommen die Aufnahme in die beitragsfreie gesetzliche Familienversicherung seiner Ehefrau.
Er teilte mit, nach drei bis vier Monaten wieder seine Vollrente beziehen und sodann in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben zu wollen. Dies lehnte die Krankenkasse seiner Ehefrau ab. Der Rentner beziehe die Teilrente nur vorübergehend.
Bei der Berechnung der Einkommensgrenze komme es aber auf den Jahresdurchschnitt an. Die wesentlich höhere Vollrente, die der Kläger im Anschluss beziehen werde, sei daher zu berücksichtigen.
Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Neuruppin blieb ohne Erfolg. Die missbräuchliche Wahl der Teilrente eröffne nicht den Weg in die gesetzliche Krankenversicherung.
In seiner Berufung hat der Rentner darauf verweisen, dass er lediglich sein legitimes gesetzliches Gestaltungsrecht gegenüber der Rentenversicherung genutzt habe.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt.
Das LSG hat ausgeführt, dass der Bezug einer Teilrente für nur drei bis vier Monate regelmäßig keinen Wechsel von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Familienversicherung ermögliche.
Die Wahl einer Teilrente sei zwar zulässig, ein nur vorübergehender Bezug stelle jedoch kein regelmäßiges Einkommen dar. Vielmehr sei prognostisch für die kommenden zwölf Monate ein Durchschnittseinkommen zu bilden aus derzeitiger Teilrente und beabsichtigter Vollrente.
Bezieher von Renten seien nur dann in der Familienversicherung zu versichern, wenn dieses Durchschnittseinkommen geringer sei als die maßgebliche Einkommensgrenze.
Diese Auslegung sei zum Schutz der Solidargemeinschaft der Krankenversicherung geboten. Die Familienversicherung solle Familien entlasten.
Daher seien nur solche Familienangehörigen beitragsfrei mitzuversichern, die gegenwärtig und in absehbarer Zukunft bedürftig seien und blieben.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann beim Bundessozialgericht die Revision einlegen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat die Revision zugelassen und auf die beabsichtigte Gesetzesänderung verwiesen, wonach der Weg in die Familienversicherung durch den Bezug einer Teilrente ausgeschlossen werden soll.
LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.07.2024 - L 14 KR 129/24
Quelle: LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung v. 07.08.2024