Das Sozialgericht Gießen hat entschieden, dass die Meldepflicht beim Krankengeldanspruch nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V bei Folgebescheinigungen allein die weitere Arbeitsunfähigkeit betrifft. Sie gilt also erst ab dem ersten Tag, für den bisher noch keine Krankschreibung bei der Krankenkasse vorlag. Insofern kann dann für die Meldepflicht das Datum der Folgebescheinigung maßgebend sein.
Darum geht es
Streitgegenständlich ist das Ruhen eines Krankengeldanspruchs für vier Tage. Der Kläger war als Arbeitnehmer krankenversichert und wegen Bandscheibenbeschwerden arbeitsunfähig.
Zunächst wurde eine Arbeitsunfähigkeit bis Freitag, den 19.06.2020 attestiert und gemeldet, die ärztliche Folgebescheinigung vom Montag, den 22.06.2020 ging am Montag, den 29.06.2020 (Scandatum) bei der Beklagten ein.
Die Beklagte erließ einen Ruhensbescheid für den Zeitraum vom 25.06.2020 bis zum 28.06.2020. Der Kläger trug im Widerspruchsverfahren vor, er habe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung pünktlich eingeworfen.
Das dazwischenliegende Wochenende sei nicht seine Schuld. Die Beklagte berief sich in ihrer Widerspruchsentscheidung auf das Überschreiten der Wochenfrist.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Sozialgericht Gießen hat die Beklagte zur Zahlung des Krankengeldes im streitgegenständlichen Zeitraum verurteilt. Der Ruhenstatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V sei nicht gegeben.
Nach dessen Wortlaut müsse zur Verhinderung des Ruhens die „Arbeitsunfähigkeit“ gemeldet werden und zwar spätestens eine Woche nach ihrem „Beginn“. Zwar knüpfe der Wortlaut die Meldefrist an den Beginn der Arbeitsunfähigkeit (AU).
Zu melden sei jedoch nicht nur die erstmalige AU, sondern auch jede mit einer Folgebescheinigung attestierte weitere AU. Liege der Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung bereits vor, bedürfe es allerdings keiner weiteren Meldung der AU für den dort bescheinigten Zeitraum.
Die Meldeobliegenheit treffe den Kläger bei Folgefeststellungen also erst, wenn wegen der Befristung der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit über die Weitergewährung neu zu befinden sei (BSG, Beschl. v. 04.06.2019 - B 3 KR 48/18 B).
Die Frist sei nach § 26 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB zu berechnen (BSG, Beschl. v. 04.06.2019 B 3 KR 48/18 B, Hessisches LSG, Urt. v. 08.02.2018 – L 1 KR 333/17).
Die Frist ende eine Woche später mit dem Ablauf des Tages, der dem Tag entspreche, an dem die Arbeitsunfähigkeit begann oder weiterbestanden habe. Ende die Frist - wie hier - danach an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag, so werde sie nach § 26 Abs. 3 SGB X auf den nächsten Werktag verlängert.
Neu zu melden sei folglich die weitere Arbeitsunfähigkeit ab dem Folgetag des zuletzt bescheinigten Endes der AU. Ende - wie hier - die bereits festgestellte und gemeldete AU an einem Freitag (hier: 19.06.), sei die weitere AU ab Samstag das meldepflichtige Ereignis.
Bei Fortbestehen derselben Erkrankung reiche es nach Maßgabe von § 46 Satz 2 SGB V sogar aus, eine weitere ärztliche AU-Feststellung am Montag zu veranlassen. Beide Ansätze führten zum gleichen Ergebnis, nämlich zum Ablauf der Wochenfrist am übernächsten Montag (hier: 29.06.).
Lasse man dagegen - wie die beklagte Krankenkasse - die Meldefrist bereits am Freitag (hier: 26.06.) enden, führe dies bei Folgefeststellungen zu unbilligen Ergebnissen.
Der Versicherte, der am Samstag (20.06.) erstmals erkranke, müsse dies bis zum Montag (29.06.) melden. Für den Versicherten, der AU bis zum Freitag (19.06.) schon gemeldet habe und nur die ab Samstag fortbestehende weitere AU melden müsse, laufe die Frist bereits am Freitag (26.06.) ab.
Sozialgericht Gießen, Urt. v. 22.03.2022 - S 7 KR 635/21
Quelle: Sozialgericht Gießen, Pressemitteilung v. 07.04.2022