Für Ehepartner, die in keiner Haushaltsgemeinschaft zusammenleben, gilt der Regelbedarf für Alleinstehende. Für die Annahme, dass Ehegatten nicht nur vorübergehend keinen gemeinsamen Haushalt führen, ist kein Trennungswille erforderlich. Demgegenüber muss eine Haushaltsgemeinschaft sich nicht zwingend auf eine einzige Wohnung beziehen. Das hat das Sozialgericht Stuttgart entschieden.
Verfahren S 8 AS 3575/18
Im zugrundeliegenden Fall lebte die seit 2016 verheiratete Klägerin aus verschiedenen nachvollziehbaren Gründen noch nicht mit ihrem Ehepartner, welcher aufstockend Leistungen nach dem SGB XII bezog, zusammen.
Das beklagte Jobcenter bewilligte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung des Regelbedarfes für Partner mit der Begründung, dass es für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft unter Ehegatten darauf ankomme, dass entweder eine häusliche Gemeinschaft bestehe oder falls keine häusliche Gemeinschaft bestehe, dies nicht auf dem Trennungswillen eines der Ehegatten beruhe.
Mangels Vorliegens eines Trennungswillens sei von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Kammer hat der Klage auf Gewährung des Regelbedarfes für Alleinstehende stattgegeben.
Nach Auffassung der Kammer sind - entgegen der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.02.2010 (Az. B 4 AS 49/09 R) - bei der Auslegung des Begriffs des „nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II die Grundsätze, die zum familienrechtlichen Begriff des „Getrenntlebens“ (vgl. § 1567 Abs. I 1 BGB) entwickelt worden sind, nicht heranzuziehen.
Aus dem gesetzgeberischen Konzept zur Gestaltung des Anspruchs auf Gewährleistung des Existenzminimums folge, dass das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft, sofern hieran - wie in § 20 IV SGB II - leistungsrechtliche Konsequenzen geknüpft werden, stets das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft voraussetze.
Die Berücksichtigung von nicht haushaltsangehörigen Personen bei der Festlegung des maßgeblichen Regelbedarfs der Leistungsberechtigten, wäre verfassungswidrig (so auch SG Mainz, Urt. v. 26.03.2013 – S 17 AS 1159/12).
Dies schlage sich im Sozialhilferecht in der Regelung der § 20 Abs. 4 SGB II entsprechenden Regelbedarfsstufe 2 nach der Anlage zu § 28 SGB XII nieder, wonach das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft Mindestvoraussetzung für die Anwendung der für Partner vorgesehenen Regelbedarfsstufe 2 ist.
Die Fingierung einer Haushaltsgemeinschaft verstoße zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da hierin zum einen eine Ungleichbehandlung gegenüber eheähnlichen und lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II zu Lasten der Ehegatten (und Lebenspartner) und zum anderen gegenüber nach dem SGB XII leistungsberechtigten Verheirateten und Lebenspartnern liege.
Verfahren S 18 AS 2033/19 ER
Die Antragsteller begehrten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen nach dem SGB II. Strittig war insbesondere die Frage, ob diese mit weiteren Personen, die unter einer anderen Wohnanschrift gemeldet waren, in einer Bedarfsgemeinschaft standen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Gericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt erfordere das Bestehen sowohl einer Wohn- als auch einer Wirtschaftsgemeinschaft (BSG, Urt. v. 23.08.2010 - B 4 AS 34/12 R).
Dies erfordere aber nicht, dass sich das Zusammenleben in einer einzigen Wohnung vollziehe. Vielmehr könne auch bei getrennten oder mehreren Wohnungen (z.B. Ferien- oder Zweitwohnung) von einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft ausgegangen werden, wenn das gemeinsame Leben überwiegend in einer Wohnung oder als „funktionelles Zusammenleben“ stattfinde.
Etwas Anderes dürfte auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zu entnehmen sein, denn dieses fordere nur das Zusammenleben in einer Wohnung. In welcher von mehreren Wohnungen dies geschehe und ob ein Zusammenleben auch in mehreren Wohnungen möglich sei, werde damit noch nicht festgelegt.
Eine allein auf eine einzige Wohnung konzentrierte Sichtweise dürfte den realen Gegebenheiten nicht mehr entsprechen. Zudem bedeute dies gegenüber Verheirateten eine verfassungsrechtlich nicht unzweifelhafte Besserstellung von Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaften.
Sozialgericht Stuttgart, Urt. v. 04.12.2018 - S 8 AS 3575/18 und Beschl. v. 26.06.2019 - S 18 AS 2033/19 ER
Quelle: Sozialgericht Stuttgart, Pressemitteilungen v. 02.08.2019