Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Rechte von Eltern gestärkt, die neben ihrem festen Angestelltengehalt monatliche Umsatzbeteiligungen erhalten. Demnach handelt es sich bei Umsatzbeteiligungen dann um laufenden Arbeitslohn, wenn die Beteiligungen nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen jeweils bezogen auf einen Monat berechnet und gezahlt werden.
Darum geht es
Geklagt hatte eine angestellte Zahnärztin aus dem Umland von Bremen. Von ihrem Arbeitgeber erhielt sie eine Grundvergütung von 3.500 € pro Monat und Umsatzbeteiligungen, die zwischen rd. 140 € und 2.300 € pro Monat schwankten. Nach der Geburt ihres Kindes beantragte sie Elterngeld bei der Stadtgemeinde Bremen.
Bei der Berechnung des Anspruchs ließ die Gemeinde die Umsatzbeteiligungen unberücksichtigt. Zur Begründung vertrat sie die Auffassung, dass dieser Teil des Einkommens steuerlich als „sonstige Bezüge“ behandelt werde und das Elterngeld damit nicht erhöhe. Als laufende Bezüge könne es auch deshalb nicht angesehen werden, da es nur bei Überschreitung bestimmter Mindestbeträge gezahlt werde.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Gemeinde zur Berücksichtigung der Umsatzbeteiligungen verurteilt.
Es handele sich dabei um laufenden Arbeitslohn, da die Beteiligungen nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen jeweils bezogen auf einen Monat berechnet und gezahlt würden. Die Beteiligung sei damit einem Lohnzahlungszeitraum zugehörig und müsse dem Arbeitslohn zugerechnet werden wie etwa eine Überstundenvergütung.
Entscheidend seien auch nicht die Einzelheiten der Berechnung, sondern allein der Zahlungszeitraum. Solange die erforderliche Konkordanz zwischen dem Monatszeitraum und dem variablen Lohnbestandteil gewahrt bleibe, wirke sich dies auch auf das Elterngeld aus. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der Senat die Revision zugelassen.
LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 06.11.2019 - L 2 EG 7/19
Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung v. 09.12.2019