Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin die aufgrund einer verspäteten Lohnzahlung entstandene monatliche Differenz beim Elterngeld ausgleichen muss. Die Klage gegen einen Zahnarzt hatte überwiegend Erfolg - umfasst waren dabei auch Steuerberatungskosten, die für die Ermittlung des auf den Ersatzanspruch anrechenbaren Steuervorteils angefallen waren.
Darum geht es
Der Arbeitgeber, ein Zahnarzt, hatte seiner schwangeren Arbeitnehmerin, einer zahnmedizinischen Mitarbeiterin, den monatlichen Bruttolohn für die Monate Oktober, November und Dezember 2017, die ihr aufgrund eines allgemeinen mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zustand, erst im März des Jahres 2018 gezahlt.
Dies führte dazu, dass diese drei Monate für die Berechnung des Elterngeldes der Arbeitnehmerin mit 0 Euro angesetzt wurden. Grund ist, dass gemäß § 2c Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Einkünfte nicht für die Berechnung des Elterngeldes zu Grunde gelegt werden, die lohnsteuerrechtlich sog. „sonstige Bezüge“ sind.
Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch für eine monatliche Lohnzahlung, wenn diese dem Arbeitnehmer später als drei Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres zufließt. Die Nichtberücksichtigung des zu spät gezahlten Lohns führte hier dazu, dass das monatliche Elterngeld der Klägerin nur 348,80 € anstatt monatlich 420,25 € betrug.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Klage der Arbeitnehmerin gegen den Zahnarzt auf Erstattung der so entstandenen monatlichen Elterngelddifferenz hatte vor dem LAG Düsseldorf im Wesentlichen Erfolg.
Der Zahnarzt schuldet nach Ansicht des LAG Düsseldorf die Differenz als Schadenersatzanspruch. Er hat sich demnach mit dem der Klägerin zustehenden Lohn in Verzug befunden und handelte schuldhaft.
Denn die Mitarbeiterin hatte ihm eine Kopie des Mutterpasses gegeben, und der vom Zahnarzt beauftragte Betriebsarzt hatte das Beschäftigungsverbot bereits im September 2017 festgestellt.
Der Umstand, dass der Zahnarzt das zum 06.09.2017 begründete Arbeitsverhältnis angefochten hatte, weil die Klägerin ihn bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht über die Schwangerschaft unterrichtet hatte, entlastete ihn nach dem Gericht nicht. Diese Anfechtung ist demnach unwirksam.
Allerdings hatte auch die Klägerin eine Ursache für die Lohnnachzahlung nach Ablauf der dritten Kalenderwoche des Folgejahres gesetzt. Sie hatte sich nämlich am 11.01.2018, d.h. noch vor Ablauf dieser Frist, auf einen Vergleich mit einer Widerrufsfrist bis zum 09.03.2018 eingelassen, nach dem die Zahlung nur gegen Vorlage einer weiteren Bescheinigung erfolgen sollte.
Das LAG Düsseldorf sah den deutlich größeren Verschuldensanteil bei dem Arbeitgeber und verurteilte ihn, der Klägerin 70% des entgangenen Elterngeldes zu zahlen.
Außerdem muss der Zahnarzt 341,32 € an Steuerberatungskosten tragen, welche die Klägerin aufwenden musste, um zu ermitteln, welcher auf den Ersatzanspruch anrechenbare Steuervorteil sich aus der verspäteten Elterngeldzahlung in 2018 ergab.
Das LAG Düsseldorf hat die Revision zum BAG zugelassen.
LAG Düsseldorf, Urt. v. 27.04.2020 -12 Sa 716/19
Quelle: LAG Düsseldorf, Pressemitteilung v. 27.05.2020